Rechte von Familienangehörigen

Die UN-Wanderarbeiterkonvention beschreibt nicht nur Rechte und Gewährleistungen für die Migranten selbst, sondern nimmt auch ihre unmittelbaren Familienangehörigen in den Blick. Allerdings fehlt hierbei das wichtigste Recht: die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert kein Recht auf Familienzusammenführung.

Und auch im Übrigen gibt es eine Einschränkung für alle Rechte und Gewährleistungen, bei denen die Wanderarbeiterkonvention die Familienangehörigen in den Blick nimmt: Diese Rechte finden sich ausschliesslich in Teil 4 der Wanderarbeiterkonvention und geltend damit nur für Familienangehörige, die sich ihrerseits nach den jeweiligen nationalen Vorschriften legal im Beschäftigungsstaat aufhalten, die also entweder selbst über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen oder aber im Rahmen einer vom jeweiligen nationalen Recht vorgesehenen Familienzusammenführung (in Deutschland etwa aufgrund des Familiennachzugs nach den §§ 27 ff. AufenthG) eingereist sind.

Im Rahmen dieser Einschränkung – eigener legaler Aufenthaltstitel oder Familiennachzug aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats – gewährt die UN-Wanderarbeiterkonvention sodann in ihrem Teil 4 den Familienangehörigen weitgehend die gleichen Rechte wie den eigentlichen Wanderarbeitern, behandelt also alle legalen (regulären) Migranten gleich.

Besonders wichtig sind hier die Regelungen der Artikel 43 und 45 der UN-Wanderarbeiterkonvention: Artikel 43 postuliert das Recht aller sich regulär im Beschäftigungsstaat aufhaltenden Migranten auf Zugang zu Bildungseinrichtungen, zum Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen und zum kulturellen Leben. Korrespondieren hierzu weitet die UN-Wanderarbeiterkonvention diese sozialen Rechte sodann in ihrem Artikel 45 auch auf die Familienangehörigen aus.

Zu beachten hierbei, dass die UN-Wanderarbeiterkonvention die Rechte nicht einschränkt, die Migranten in den anderen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen- etwa in der UN-Kinderrechtskonvention – gewährleistet werden.

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