Die UN-Wanderarbeiterkonvention beschreibt nicht nur Rechte und Gewährleistungen für die Migranten selbst, sondern nimmt auch ihre unmittelbaren Familienangehörigen in den Blick.
Allerdings fehlt hierbei das wichtigste Recht: die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert kein Recht auf Familienzusammenführung. Ein solches Recht auf Familienzusammenführung findet sich zwar in den ersten Entwurf der UN-Wanderarbeiterkonvention, wurde dann für die endgültige Fassung wieder gestrichen, nachdem einige Staaten hiergegen massiv protestiert hatten. Der durch die Streichung des Rechts auf Familienzusammenführung erhoffte Effekt blieb gleichwohl aus – die Industriestaaten blieben bei Ihrer Ablehnung der Konvention und haben diese bis heute nahezu einhellig weder unterzeichnet noch gar ratifiziert.
Anstelle des ursprünglich vorgesehen Rechts auf Familienzusammenführung enthält die UN-Wanderarbeiterkonvention heute in ihrem Artikel 44 nur noch einige Allgemeinplätze zum hehren Wert der Familie und den folgenlosen Auftrag an die Konventionsstaaten, solche Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu ergreifen, die sie nach eigenem Ermessen für sinnvoll erachten. Dabei richtet sich die UN-Wanderarbeiterkonvention sowohl an die Beschäftigungsstaaten wie an die Herkunftsstaaten, verlangt aber insbesondere von den Beschäftigungsstaaten keine Erleichterung der Familienzusammenführung für die dort rechtmäßig lebenden Migranten.
Artikel 44
- Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die Familie die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat, und ergreifen geeignete Maßnahmen, um den Schutz der Einheit der Familie der Wanderarbeitnehmer sicherzustellen.
- Die Vertragsstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sie für geeignet halten und die in ihre Zuständigkeit fallen, um die Zusammenführung der Wanderarbeitnehmer mit ihren Ehegatten oder den Personen, mit denen sie Beziehungen unterhalten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Ehe vergleichbare Wirkungen haben, sowie mit ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten ledigen Kindern zu erleichtern.
- Aus humanitären Gründen ziehen die Beschäftigungsstaaten wohlwollend in Erwägung, anderen Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern die gleiche Behandlung zu gewähren wie in Absatz 2 vorgesehen.