Zeitlicher Schutzbereich

Die UN-Wanderarbeiterkonvention bezweckt einen zeitlich umfassenden Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehöriger. Demgemäß umschreibt die UN-Wanderarbeiterkonvention in ihrem Artikel 1 Abs. 2 ihren zeitlichen Schutzbereich als die gesamte Dauer der Wan­derung der Wan­der­ar­beit­nehmer und ihrer Fam­i­lien­ange­höri­gen. Dieser Zeitraum umfasst nach dem weitgesteckten Verständnis der Wanderarbeiterkonvention die Zeit der Vor­bere­itung der

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Informationsrechte für alle Wanderarbeitnehmer

Die Wanderarbeiterkonvention gewährleistet  in ihrem Artikel 33 allen Wanderarbeitnehmern und auch ihren Familienangehörigen ausdrücklich bestimmte Informationsrechte, insbesondere über ihre Rechte nach der Wanderarbeiterkonvention, über die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie alle son­sti­gen Fra­gen, die sie in die Lage ver­set­zen, die Ver­wal­tungs– und son­sti­gen For­mal­itäten in diesem Staat zu erfüllen. Der

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