Geschützter Personenkreis

Die UN-Wanderarbeiterkonvention bezweckt den Schutz der Wanderarbeitnehmer. Hierunter versteht sie nach der Definition in Art. 2 der Konvention „jede Per­son, die in einem Staat, dessen Staat­sange­hörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Ent­gelt ausüben wird, ausübt oder aus­geübt hat.“ Der geschützte Personenkreis ist nach dieser Definition umfassender, als es der

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Rechte von Familienangehörigen

Die UN-Wanderarbeiterkonvention beschreibt nicht nur Rechte und Gewährleistungen für die Migranten selbst, sondern nimmt auch ihre unmittelbaren Familienangehörigen in den Blick. Allerdings fehlt hierbei das wichtigste Recht: die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert kein Recht auf Familienzusammenführung. Und auch im Übrigen gibt es eine Einschränkung für alle Rechte und Gewährleistungen, bei denen die

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Familiennachzug

Die UN-Wanderarbeiterkonvention beschreibt nicht nur Rechte und Gewährleistungen für die Migranten selbst, sondern nimmt auch ihre unmittelbaren Familienangehörigen in den Blick. Allerdings fehlt hierbei das wichtigste Recht: die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert kein Recht auf Familienzusammenführung. Ein solches Recht auf Familienzusammenführung findet sich zwar in den ersten Entwurf der UN-Wanderarbeiterkonvention, wurde dann

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Rechte und Gewährleistungen im Migrationsprozess

Die UN-Wanderarbeiterkonvention gewährleistet für Migranten, die sich berechtigterweise im Beschäftigungsstaat aufhalten, bestimmte zuätzliche Rechte, die bereits vor Aufnahme der Arbeit im Beschäftigungsstaat in Anspruch genommen werden können. Dies sind neben den Informationsrechten insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht für die persönliche Habe und des Haushaltsguts das Recht auf steuerfreie und zollfreie Einfuhr

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