Die UN-Wanderarbeiterkonvention bezweckt den Schutz der Wanderarbeitnehmer. Hierunter versteht sie nach der Definition in Art. 2 der Konvention “jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat.”
Der geschützte Personenkreis ist nach dieser Definition umfassender, als es der Begriff des “Wanderarbeiters” oder “Wanderarbeitnehmers” vermuten lässt. Er umfasst auch Selbstständige und ehemalige Arbeitnehmer, also auch Rentner, die nach ihrem Arbeitsleben im Beschäftigungsstaat wohnen bleiben.
Neben dieser allgemeinen Definition des Wanderarbeitnehmers definiert die UN-Wanderarbeiterkonvention noch weitere Personengruppen, die ebenfalls ihrem Schutz unterfallen und für die in der UN-Wanderarbeiterkonvention z.T. besondere Regelungen enthalten sind:
und die verpflichtet sind, den Beschäftigungsstaat entweder bei Ablauf der genehmigten Aufenthaltsdauer oder früher nach Aufgabenerfüllung zu verlassen;
Darüber hinaus erstreckt die UN-Wanderarbeiterkonvention ihren Schutz regelmäßig auch auf Familienangehörige. Unter einem Familienangehörigen versteht die Wanderarbeiterkonvention nach der in Artikel 4 enthaltenen Legaldefinition
Im Gegenzug nimmt die Konvention in Artikel 3 bestimmte Personenkreise von ihrem Schutz ausdrücklich aus. Nach Art. 3 ICRMW ausdrücklich nicht von der UN-Wanderarbeiterkonvention geschützt sind hiernach:
Die UN-Wanderarbeiterkonvention beschreibt nicht nur Rechte und Gewährleistungen für die Migranten selbst, sondern nimmt auch ihre unmittelbaren Familienangehörigen in den Blick. Allerdings fehlt hierbei das wichtigste Recht: die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert kein Recht auf Familienzusammenführung.
Und auch im Übrigen gibt es eine Einschränkung für alle Rechte und Gewährleistungen, bei denen die Wanderarbeiterkonvention die Familienangehörigen in den Blick nimmt: Diese Rechte finden sich ausschliesslich in Teil 4 der Wanderarbeiterkonvention und geltend damit nur für Familienangehörige, die sich ihrerseits nach den jeweiligen nationalen Vorschriften legal im Beschäftigungsstaat aufhalten, die also entweder selbst über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen oder aber im Rahmen einer vom jeweiligen nationalen Recht vorgesehenen Familienzusammenführung (in Deutschland etwa aufgrund des Familiennachzugs nach den §§ 27 ff. AufenthG) eingereist sind.
Im Rahmen dieser Einschränkung — eigener legaler Aufenthaltstitel oder Familiennachzug aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats — gewährt die UN-Wanderarbeiterkonvention sodann in ihrem Teil 4 den Familienangehörigen weitgehend die gleichen Rechte wie den eigentlichen Wanderarbeitern, behandelt also alle legalen (regulären) Migranten gleich.
Besonders wichtig sind hier die Regelungen der Artikel 43 und 45 der UN-Wanderarbeiterkonvention: Artikel 43 postuliert das Recht aller sich regulär im Beschäftigungsstaat aufhaltenden Migranten auf Zugang zu Bildungseinrichtungen, zum Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen und zum kulturellen Leben. Korrespondieren hierzu weitet die UN-Wanderarbeiterkonvention diese sozialen Rechte sodann in ihrem Artikel 45 auch auf die Familienangehörigen aus.
Zu beachten hierbei, dass die UN-Wanderarbeiterkonvention die Rechte nicht einschränkt, die Migranten in den anderen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen- etwa in der UN-Kinderrechtskonvention — gewährleistet werden.
Die UN-Wanderarbeiterkonvention beschreibt nicht nur Rechte und Gewährleistungen für die Migranten selbst, sondern nimmt auch ihre unmittelbaren Familienangehörigen in den Blick.
Allerdings fehlt hierbei das wichtigste Recht: die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert kein Recht auf Familienzusammenführung. Ein solches Recht auf Familienzusammenführung findet sich zwar in den ersten Entwurf der UN-Wanderarbeiterkonvention, wurde dann für die endgültige Fassung wieder gestrichen, nachdem einige Staaten hiergegen massiv protestiert hatten. Der durch die Streichung des Rechts auf Familienzusammenführung erhoffte Effekt blieb gleichwohl aus — die Industriestaaten blieben bei Ihrer Ablehnung der Konvention und haben diese bis heute nahezu einhellig weder unterzeichnet noch gar ratifiziert.
Anstelle des ursprünglich vorgesehen Rechts auf Familienzusammenführung enthält die UN-Wanderarbeiterkonvention heute in ihrem Artikel 44 nur noch einige Allgemeinplätze zum hehren Wert der Familie und den folgenlosen Auftrag an die Konventionsstaaten, solche Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu ergreifen, die sie nach eigenem Ermessen für sinnvoll erachten. Dabei richtet sich die UN-Wanderarbeiterkonvention sowohl an die Beschäftigungsstaaten wie an die Herkunftsstaaten, verlangt aber insbesondere von den Beschäftigungsstaaten keine Erleichterung der Familienzusammenführung für die dort rechtmäßig lebenden Migranten.
Artikel 44
- Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die Familie die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat, und ergreifen geeignete Maßnahmen, um den Schutz der Einheit der Familie der Wanderarbeitnehmer sicherzustellen.
- Die Vertragsstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sie für geeignet halten und die in ihre Zuständigkeit fallen, um die Zusammenführung der Wanderarbeitnehmer mit ihren Ehegatten oder den Personen, mit denen sie Beziehungen unterhalten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Ehe vergleichbare Wirkungen haben, sowie mit ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten ledigen Kindern zu erleichtern.
- Aus humanitären Gründen ziehen die Beschäftigungsstaaten wohlwollend in Erwägung, anderen Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern die gleiche Behandlung zu gewähren wie in Absatz 2 vorgesehen.
Die UN-Wanderarbeiterkonvention gewährleistet für Migranten, die sich berechtigterweise im Beschäftigungsstaat aufhalten, bestimmte zuätzliche Rechte, die bereits vor Aufnahme der Arbeit im Beschäftigungsstaat in Anspruch genommen werden können.
Dies sind
Artikel 41
- Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten ihres Herkunftsstaates mitzuwirken und bei Wahlen in diesem Staat zu wählen und gewählt zu werden, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Staates.
- Die betreffenden Staaten haben, soweit angebracht und entsprechend ihren Rechtsvorschriften, die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.
Artikel 42
- Die Vertragsstaaten ziehen die Schaffung von Verfahren oder Einrichtungen in Betracht, mit Hilfe derer sowohl in den Herkunftsstaaten als auch in den Beschäftigungsstaaten den besonderen Bedürfnissen, Bestrebungen und Verpflichtungen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Rechnung getragen werden kann, und sehen gegebenenfalls die Möglichkeit vor, dass Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in diesen Einrichtungen ihre eigenen, frei gewählten Vertreter haben.
- Die Beschäftigungsstaaten erleichtern entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Anhörung oder Mitwirkung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen bei Entscheidungen, die das Leben und die Verwaltung in den Gemeinden betreffen.
- Wanderarbeitnehmer können im Beschäftigungsstaat politische Rechte genießen, wenn dieser Staat ihnen in Ausübung seiner Hoheitsgewalt solche Rechte gewährt.
Artikel 46
Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen ist, vorbehaltlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates sowie der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und der den betreffenden Staaten obliegenden Verpflichtungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Zollvereinen, die Befreiung von Einfuhr– und Ausfuhrzöllen und –abgaben für ihre persönliche Habe und ihr Haushaltsgut sowie für die Ausrüstung zu gewähren, die für die Ausübung der Tätigkeit gegen Entgelt, für die sie im Beschäftigungsstaat zugelassen sind, erforderlich ist:
- bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat oder dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts;
- bei der ersten Zulassung im Beschäftigungsstaat;
- bei der endgültigen Ausreise aus dem Beschäftigungsstaat;
- bei der endgültigen Rückkehr in den Herkunftsstaat oder den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.
Artikel 47
- Wanderarbeitnehmer haben das Recht, ihre Einkünfte und Ersparnisse, insbesondere die Beträge, die für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen erforderlich sind, vom Beschäftigungsstaat in ihren Herkunftsstaat oder jeden anderen Staat zu überweisen. Solche Überweisungen erfolgen nach Maßgabe der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Verfahren und der anzuwendenden internationalen Übereinkünfte.
- Die betreffenden Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um solche Überweisungen zu erleichtern.