Die UN-Wanderarbeiterkonvention bezweckt den Schutz der Wanderarbeitnehmer. Hierunter versteht sie nach der Definition in Art. 2 der Konvention „jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat.“
Der geschützte Personenkreis ist nach dieser Definition umfassender, als es der Begriff des „Wanderarbeiters“ oder „Wanderarbeitnehmers“ vermuten lässt. Er umfasst auch Selbstständige und ehemalige Arbeitnehmer, also auch Rentner, die nach ihrem Arbeitsleben im Beschäftigungsstaat wohnen bleiben.
Neben dieser allgemeinen Definition des Wanderarbeitnehmers definiert die UN-Wanderarbeiterkonvention noch weitere Personengruppen, die ebenfalls ihrem Schutz unterfallen und für die in der UN-Wanderarbeiterkonvention z.T. besondere Regelungen enthalten sind:
- Grenzgänger: Wanderarbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in einem Nachbarstaat haben, in den sie in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren;
- Saisonarbeitnehmer: Wanderarbeitnehmer, deren Arbeit naturgemäß von saisonalen Bedingungen abhängig ist und daher nicht ganzjährig ausgeübt wird;
- Seeleute:Wanderarbeitnehmer, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das in einem Staat, dessen Staatsangehörige sie nicht sind, registriert ist; dies schliesst Fischer ausdrücklich mit ein;
- Arbeitnehmer auf einer Offshore-Anlage: Wanderarbeitnehmer, die auf einer Offshore-Anlage beschäftigt sind, die unter die Gerichtsbarkeit eines Staates fällt, dessen Staatsangehöriger sie nicht sind;
- Reisende Arbeitnehmer: Wanderarbeitnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben und wegen der Art ihrer Arbeit für eine kurze Zeit in einen anderen Staat oder andere Staaten reisen müssen;
- Projektgebundene Arbeitnehmer: Wanderarbeitnehmer, die für eine bestimmte Dauer in einem Beschäftigungsstaat zugelassen worden sind, um ausschließlich an einem bestimmten Projekt zu arbeiten, das von seinem Arbeitgeber in diesem Staat durchgeführt wird;
- für eine bestimmte Beschäftigung zugelassener Arbeitnehmer: Wanderarbeitnehmer,
- die von ihrem Arbeitgeber für eine bestimmte befristete Dauer in einen Beschäftigungsstaat entsandt worden sind, um einen bestimmten Auftrag oder eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen
- die für eine bestimmte befristete Dauer eine Arbeit übernehmen, die fachliche, kaufmännische, technische oder sonstige hochspezialisierte Kenntnisse erfordert, oder
- die auf Wunsch ihres Arbeitgebers im Beschäftigungsstaat für eine bestimmte befristete Dauer eine vorübergehende oder kurzfristige Tätigkeit übernehmen;
und die verpflichtet sind, den Beschäftigungsstaat entweder bei Ablauf der genehmigten Aufenthaltsdauer oder früher nach Aufgabenerfüllung zu verlassen;
- Selbständige: Wanderarbeitnehmer, die eine Tätigkeit gegen Entgelt nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausüben und die ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit beziehen.
Darüber hinaus erstreckt die UN-Wanderarbeiterkonvention ihren Schutz regelmäßig auch auf Familienangehörige. Unter einem Familienangehörigen versteht die Wanderarbeiterkonvention nach der in Artikel 4 enthaltenen Legaldefinition
- Ehegatten und Personen, die mit Wanderarbeitnehmern Beziehungen unterhalten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Ehe vergleichbare Wirkungen haben,
- unterhaltsberechtigte Kinder und
- sonstige unterhaltsberechtigte Personen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder nach den anzuwendenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen den betreffenden Staaten als Familienangehörige anerkannt sind.
Im Gegenzug nimmt die Konvention in Artikel 3 bestimmte Personenkreise von ihrem Schutz ausdrücklich aus. Nach Art. 3 ICRMW ausdrücklich nicht von der UN-Wanderarbeiterkonvention geschützt sind hiernach:
- Diplomaten: von internationalen Organisationen und Behörden entsandte oder beschäftigte Personen oder von einem Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets zur Wahrnehmung offizieller Aufgaben entsandte oder beschäftigte Personen, deren Zulassung und Status im allgemeinen Völkerrecht oder in besonderen internationalen Abkommen oder Übereinkommen geregelt sind;
- Entwicklungshelfer: Personen, die von einem Staat oder im Auftrag eines Staates ausserhalb seines Hoheitsgebiets entsandt oder beschäftigt sind und bei Entwicklungshilfeprogrammen oder sonstigen Programmen der Zusammenarbeit mitwirken und deren Zulassung und Status in einem Abkommen mit dem Beschäftigungsstaat geregelt sind und die nach diesem Abkommen nicht als Wanderarbeitnehmer gelten;
- Personen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Herkunftsstaat als Kapitalanleger niederlassen;
- Flüchtlinge und Staatenlose, sofern die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates oder die für diesen Staat geltenden internationalen Instrumente nichts Gegenteiliges bestimmen;
- Studenten und Auszubildende;
- Seeleute und Arbeitnehmer auf einer Offshore-Anlage, die nicht die Erlaubnis haben, sich im Beschäftigungsstaat gewöhnlich aufzuhalten und eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben.
Bildquellen:
- Kubanischer Gastarbeiter in Wittenberg: Bundesarchiv, Bild 183-1985-0314-004 (ADN-ZB Pätzold) | CC BY-SA 3.0 Unported