Geschützter Personenkreis

Die UN-Wanderarbeiterkonvention bezweckt den Schutz der Wanderarbeitnehmer. Hierunter versteht sie nach der Definition in Art. 2 der Konvention „jede Per­son, die in einem Staat, dessen Staat­sange­hörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Ent­gelt ausüben wird, ausübt oder aus­geübt hat.“

Der geschützte Personenkreis ist nach dieser Definition umfassender, als es der Begriff des „Wanderarbeiters“ oder „Wanderarbeitnehmers“ vermuten lässt. Er umfasst auch Selbstständige und ehemalige Arbeitnehmer, also auch Rentner, die nach ihrem Arbeitsleben im Beschäftigungsstaat wohnen bleiben.

Neben dieser allgemeinen Definition des Wanderarbeitnehmers definiert die UN-Wanderarbeiterkonvention noch weitere Personengruppen, die ebenfalls ihrem Schutz unterfallen und für die in der UN-Wanderarbeiterkonvention z.T. besondere Regelungen enthalten sind:

  • Grenzgänger: Wan­der­ar­beit­nehmer, die ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt weit­er­hin in einem Nach­barstaat haben, in den sie in der Regel täglich oder min­destens ein­mal wöchentlich zurückkehren;
  • Saisonarbeitnehmer: Wan­der­ar­beit­nehmer, deren Arbeit naturgemäß von saisonalen Bedin­gun­gen abhängig ist und daher nicht ganzjährig aus­geübt wird;
  • Seeleute:Wan­der­ar­beit­nehmer, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das in einem Staat, dessen Staat­sange­hörige sie nicht sind, reg­istri­ert ist; dies schliesst Fischer ausdrücklich mit ein;
  • Arbeit­nehmer auf einer Offshore-Anlage: Wan­der­ar­beit­nehmer, die auf einer Offshore-Anlage beschäftigt sind, die unter die Gerichts­barkeit eines Staates fällt, dessen Staat­sange­höriger sie nicht sind;
  • Reisende Arbeit­nehmer: Wan­der­ar­beit­nehmer, die ihren gewöhn­lichen Aufen­thalt in einem Staat haben und wegen der Art ihrer Arbeit für eine kurze Zeit in einen anderen Staat oder andere Staaten reisen müssen;
  • Projektgebundene Arbeitnehmer: Wan­der­ar­beit­nehmer, die für eine bes­timmte Dauer in einem Beschäf­ti­gungsstaat zuge­lassen wor­den sind, um ausschließlich an einem bes­timmten Pro­jekt zu arbeiten, das von seinem Arbeit­ge­ber in diesem Staat durchge­führt wird;
  • für eine bes­timmte Beschäf­ti­gung zuge­lassener Arbeit­nehmer: Wanderarbeitnehmer,
    • die von ihrem Arbeitgeber für eine bes­timmte befris­tete Dauer in einen Beschäf­ti­gungsstaat entsandt wor­den sind, um einen bes­timmten Auf­trag oder eine bes­timmte Auf­gabe zu erfüllen
    • die für eine bes­timmte befris­tete Dauer eine Arbeit übern­ehmen, die fach­liche, kaufmän­nis­che, tech­nis­che oder son­stige hochspezial­isierte Ken­nt­nisse erfordert, oder
    • die auf Wun­sch ihres Arbeit­ge­bers im Beschäf­ti­gungsstaat für eine bes­timmte befris­tete Dauer eine vorüberge­hende oder kurzfristige Tätigkeit übernehmen;

    und die verpflichtet sind, den Beschäf­ti­gungsstaat entweder bei Ablauf der genehmigten Aufen­thalts­dauer oder früher nach Aufgabenerfüllung zu ver­lassen;

  • Selbständige: Wan­der­ar­beit­nehmer, die eine Tätigkeit gegen Ent­gelt nicht im Rah­men eines Arbeitsver­trages ausüben und die ihren Leben­sun­ter­halt aus dieser Tätigkeit beziehen.

Darüber hinaus erstreckt die UN-Wanderarbeiterkonvention ihren Schutz regelmäßig auch auf Familienangehörige. Unter einem Familienangehörigen versteht die Wanderarbeiterkonvention nach der in Artikel 4 enthaltenen Legaldefinition

  • Ehegatten und Per­so­nen, die mit Wan­der­ar­beit­nehmern Beziehun­gen unter­hal­ten, die nach den anzuwen­den­den Rechtsvorschriften der Ehe ver­gle­ich­bare Wirkun­gen haben,
  • unter­halts­berechtigte Kinder und
  • son­stige unter­halts­berechtigte Per­so­nen, die nach den anzuwen­den­den Rechtsvorschriften oder nach den anzuwen­den­den zwei­seit­i­gen oder mehr­seit­i­gen Übereinkün­ften zwis­chen den betr­e­f­fenden Staaten als Fam­i­lien­ange­hörige anerkannt sind.

Im Gegenzug nimmt die Konvention in Artikel 3 bestimmte Personenkreise von ihrem Schutz ausdrücklich aus. Nach Art. 3 ICRMW ausdrücklich nicht von der UN-Wanderarbeiterkonvention geschützt sind hiernach:

  • Diplomaten: von inter­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen und Behör­den entsandte oder beschäftigte Per­so­nen oder von einem Staat außer­halb seines Hoheits­ge­bi­ets zur Wahrnehmung offizieller Auf­gaben entsandte oder beschäftigte Per­so­nen, deren Zulas­sung und Sta­tus im all­ge­meinen Völk­er­recht oder in beson­deren inter­na­tionalen Abkom­men oder Übereinkom­men geregelt sind;
  • Entwicklungshelfer: Per­so­nen, die von einem Staat oder im Auf­trag eines Staates ausserhalb seines Hoheits­ge­bi­ets entsandt oder beschäftigt sind und bei Entwick­lung­shil­fe­pro­gram­men oder son­sti­gen Pro­gram­men der Zusam­me­nar­beit mitwirken und deren Zulas­sung und Sta­tus in einem Abkom­men mit dem Beschäf­ti­gungsstaat geregelt sind und die nach diesem Abkom­men nicht als Wan­der­ar­beit­nehmer gelten;
  • Per­so­nen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Herkun­ftsstaat als Kap­i­ta­lan­leger niederlassen;
  • Flüchtlinge und Staaten­lose, sofern die ein­schlägi­gen inner­staatlichen Rechtsvorschriften des betr­e­f­fenden Ver­tragsstaates oder die für diesen Staat gel­tenden inter­na­tionalen Instru­mente nichts Gegen­teiliges bestimmen;
  • Stu­den­ten und Auszubildende;
  • Seeleute und Arbeit­nehmer auf einer Offshore-Anlage, die nicht die Erlaub­nis haben, sich im Beschäf­ti­gungsstaat gewöhn­lich aufzuhal­ten und eine Tätigkeit gegen Ent­gelt auszuüben.

Bildquellen:

  • Kubanischer Gastarbeiter in Wittenberg: Bundesarchiv, Bild 183-1985-0314-004 (ADN-ZB Pätzold) | CC BY-SA 3.0 Unported

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