Die UN-Wanderarbeiterkonvention, die “International Convention on the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families” (ICRMW), enthält in ihrem Teil II Garantien für die zivilen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte aller Migranten, und das unabhängig davon, ob diese sich rechtmäßig oder illegal im betroffenen Staat aufhalten.
Vietnamesische Näherinnen in der DDR — © Bundesarchiv, B145 Bild-F040747-0009 / Schaack, Lothar / CC-BY-SA
Dabei wiederholt und bekräftigt die Wanderarbeiterkonvention zunächst einige der bereits im UN-Sozialpakt für Jedermann garantierten, grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte, so etwa
In dieser Wiederholung und Bekräftigung der Rechte aus dem UN-Sozialpakt bleibt die UN-Wanderarbeiterkonvention jedoch nicht stehen, sondern gestaltet diese Rechte weiter für die konkrete Situation der Wanderarbeitnehmer, so etwa
In einigen Bereichen bleibt die UN-Wanderarbeiterkonvention hinter dem Standard zurück, der bereits durch den UN-Sozialpakt garantiert wird, so etwa
Diesen vermeintlichen Widerspruch für die Staaten, die beide Menschenrechtsabkommen ratifiziert haben, löst die UN-Wanderarbeiterkonvention dann jedoch in Art. 81 auf, wonach die Bestimmungen der UN-Wanderarbeiterkonvention die aufgrund anderer zwei- oder mehrseitiger Verträge bestehenden günstigeren Rechte oder Freiheiten unberührt läßt. Die UN-Wanderarbeiterkonvention definiert mithin insoweit nur ein Mindestmaß an sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechten für Migranten, dass auch von solchen Staaten nicht unterschritten werden darf, die den UN-Sozialpakt nicht ratifiziert haben. Soweit der UN-Sozialpakt dagegen ein höheres Schutzniveau für Jedermann bietet, besteht dieses auch für Migranten.