Die Wanderarbeiterkonvention gewährleistet in ihrem Artikel 33 allen Wanderarbeitnehmern und auch ihren Familienangehörigen ausdrücklich bestimmte Informationsrechte, insbesondere über
- ihre Rechte nach der Wanderarbeiterkonvention,
- über die nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten sowie alle sonstigen Fragen, die sie in die Lage versetzen, die Verwaltungs– und sonstigen Formalitäten in diesem Staat zu erfüllen.
Der Aufenthaltsstaat hat diese Auskünfte kostenlos in einer für den Migranten verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.
Die Beschreibung und Garantie derartiger Informationsrecht ist eine neuere Entwicklung in den Menschenrechtsabkommen. In den ersten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen, dem UN-Zivilpakt und dem UN-Sozialpakt, wurden sie noch nicht benannt. Zwar wurden derartige Informationsrecht auch hier bereits teilweise vorausgesetzt, denn nur ein Mensch, der seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen und einfordern, die Erkenntnis, dass diese Informationsrechte aber auch ausdrücklich positiv normiert werden sollten, hat sich allerdings erst in der Folgezeit durchgesetzt. Demgemäß finden sich erst in den jüngeren UN-Menschenrechtsabkommen derartige Informationsrechte.
Artikel 33
- Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, vom Herkunftsstaat, vom Beschäftigungsstaat oder gegebenenfalls vom Durchreisestaat Auskünfte zu erhalten über:
- ihre Rechte aufgrund dieser Konvention;
- die Voraussetzungen für ihre Zulassung, ihre Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des betreffenden Staates sowie alle sonstigen Fragen, die sie in die Lage versetzen, die Verwaltungs– und sonstigen Formalitäten in diesem Staat zu erfüllen.
- Die Vertragsstaaten haben alle von ihnen für geeignet gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Auskünfte zu verbreiten oder dafür Sorge zu tragen, dass sie von den Arbeitgebern, Gewerkschaften oder anderen geeigneten Stellen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls haben sie mit anderen betroffenen Staaten zusammenzuarbeiten.
- Die entsprechenden Auskünfte sind den Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen auf Anfrage kostenlos und, soweit wie möglich, in einer ihnen verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.