Rechte und Gewährleistungen im Migrationsprozess

Die UN-Wanderarbeiterkonvention gewährleistet für Migranten, die sich berechtigterweise im Beschäftigungsstaat aufhalten, bestimmte zuätzliche Rechte, die bereits vor Aufnahme der Arbeit im Beschäftigungsstaat in Anspruch genommen werden können.

Dies sind

  • neben den Informationsrechten
  • insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
    • für die persönliche Habe und des Haushaltsguts das Recht auf steuerfreie und zollfreie Einfuhr bei der Einwanderung und auf steuer- und zollfreie Ausfuhr bei der Rückkehr (Artikel 46),
    • für ihre Einkünfte und Ersparnisse das Recht auf auf Überweisung und Transfer in den Herkunftsstaat (Artikel 47), insbesondere soweit diese Überweisungen für den Unterhalt von Familienangehörigen erforderlich sind;
  • und in gesellschaftlicher Hinsicht
    • das Recht auf Mitwirkung am gesellschaftlichen und politischen Leben und Teilnahme an Wahlen im Herkunftsstaat (Artikel 41) sowie
    • die Möglichkeit der Beteiligung an und der Information durch Ausländervertretungen im Beschäftigungsstaat (Artikel 42).

Artikel 41

  1. Wan­der­ar­beit­nehmer und ihre Fam­i­lien­ange­höri­gen haben das Recht, an den öffentlichen Angele­gen­heiten ihres Herkun­ftsstaates mitzuwirken und bei Wahlen in diesem Staat zu wählen und gewählt zu wer­den, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Staates.
  2. Die betr­e­f­fenden Staaten haben, soweit ange­bracht und entsprechend ihren Rechtsvorschriften, die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.

Artikel 42

  1. Die Ver­tragsstaaten ziehen die Schaf­fung von Ver­fahren oder Ein­rich­tun­gen in Betra­cht, mit Hilfe derer sowohl in den Herkun­ftsstaaten als auch in den Beschäf­ti­gungsstaaten den beson­deren Bedürfnis­sen, Bestre­bun­gen und Verpflich­tun­gen der Wan­der­ar­beit­nehmer und ihrer Fam­i­lien­ange­höri­gen Rech­nung getra­gen wer­den kann, und sehen gegebe­nen­falls die Möglichkeit vor, dass Wan­der­ar­beit­nehmer und ihre Fam­i­lien­ange­höri­gen in diesen Ein­rich­tun­gen ihre eige­nen, frei gewählten Vertreter haben.
  2. Die Beschäf­ti­gungsstaaten erle­ichtern entsprechend ihren inner­staatlichen Rechtsvorschriften die Anhörung oder Mitwirkung von Wan­der­ar­beit­nehmern und ihren Fam­i­lien­ange­höri­gen bei Entschei­dun­gen, die das Leben und die Ver­wal­tung in den Gemein­den betreffen.
  3. Wan­der­ar­beit­nehmer kön­nen im Beschäf­ti­gungsstaat poli­tis­che Rechte genießen, wenn dieser Staat ihnen in Ausübung seiner Hoheits­ge­walt solche Rechte gewährt.

Artikel 46

Wan­der­ar­beit­nehmern und ihren Fam­i­lien­ange­höri­gen ist, vor­be­haltlich der anzuwen­den­den Rechtsvorschriften des betr­e­f­fenden Staates sowie der ein­schlägi­gen inter­na­tionalen Übereinkün­fte und der den betr­e­f­fenden Staaten obliegen­den Verpflich­tun­gen auf­grund ihrer Zuge­hörigkeit zu Zol­lvere­inen, die Befreiung von Ein­fuhr– und Aus­fuhrzöllen und –abgaben für ihre per­sön­liche Habe und ihr Haushaltsgut sowie für die Aus­rüs­tung zu gewähren, die für die Ausübung der Tätigkeit gegen Ent­gelt, für die sie im Beschäf­ti­gungsstaat zuge­lassen sind, erforder­lich ist:

  1. bei ihrer Aus­reise aus dem Herkun­ftsstaat oder dem Staat des gewöhn­lichen Aufenthalts;
  2. bei der ersten Zulas­sung im Beschäftigungsstaat;
  3. bei der endgülti­gen Aus­reise aus dem Beschäftigungsstaat;
  4. bei der endgülti­gen Rück­kehr in den Herkun­ftsstaat oder den Staat des gewöhn­lichen Aufenthalts.

Artikel 47

  1. Wan­der­ar­beit­nehmer haben das Recht, ihre Einkün­fte und Erspar­nisse, ins­beson­dere die Beträge, die für den Unter­halt ihrer Fam­i­lien­ange­höri­gen erforder­lich sind, vom Beschäf­ti­gungsstaat in ihren Herkun­ftsstaat oder jeden anderen Staat zu über­weisen. Solche Über­weisun­gen erfol­gen nach Maß­gabe der in den anzuwen­den­den Rechtsvorschriften des betr­e­f­fenden Staates vorge­se­henen Ver­fahren und der anzuwen­den­den inter­na­tionalen Übereinkünfte.
  2. Die betr­e­f­fenden Staaten ergreifen geeignete Maß­nah­men, um solche Über­weisun­gen zu erleichtern.

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