Die UN-Wanderarbeiterkonvention gewährleistet für Migranten, die sich berechtigterweise im Beschäftigungsstaat aufhalten, bestimmte zuätzliche Rechte, die bereits vor Aufnahme der Arbeit im Beschäftigungsstaat in Anspruch genommen werden können.
Dies sind
- neben den Informationsrechten
- insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
- für die persönliche Habe und des Haushaltsguts das Recht auf steuerfreie und zollfreie Einfuhr bei der Einwanderung und auf steuer- und zollfreie Ausfuhr bei der Rückkehr (Artikel 46),
- für ihre Einkünfte und Ersparnisse das Recht auf auf Überweisung und Transfer in den Herkunftsstaat (Artikel 47), insbesondere soweit diese Überweisungen für den Unterhalt von Familienangehörigen erforderlich sind;
- und in gesellschaftlicher Hinsicht
- das Recht auf Mitwirkung am gesellschaftlichen und politischen Leben und Teilnahme an Wahlen im Herkunftsstaat (Artikel 41) sowie
- die Möglichkeit der Beteiligung an und der Information durch Ausländervertretungen im Beschäftigungsstaat (Artikel 42).
Artikel 41
- Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten ihres Herkunftsstaates mitzuwirken und bei Wahlen in diesem Staat zu wählen und gewählt zu werden, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Staates.
- Die betreffenden Staaten haben, soweit angebracht und entsprechend ihren Rechtsvorschriften, die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.
Artikel 42
- Die Vertragsstaaten ziehen die Schaffung von Verfahren oder Einrichtungen in Betracht, mit Hilfe derer sowohl in den Herkunftsstaaten als auch in den Beschäftigungsstaaten den besonderen Bedürfnissen, Bestrebungen und Verpflichtungen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Rechnung getragen werden kann, und sehen gegebenenfalls die Möglichkeit vor, dass Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in diesen Einrichtungen ihre eigenen, frei gewählten Vertreter haben.
- Die Beschäftigungsstaaten erleichtern entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Anhörung oder Mitwirkung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen bei Entscheidungen, die das Leben und die Verwaltung in den Gemeinden betreffen.
- Wanderarbeitnehmer können im Beschäftigungsstaat politische Rechte genießen, wenn dieser Staat ihnen in Ausübung seiner Hoheitsgewalt solche Rechte gewährt.
Artikel 46
Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen ist, vorbehaltlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates sowie der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und der den betreffenden Staaten obliegenden Verpflichtungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Zollvereinen, die Befreiung von Einfuhr– und Ausfuhrzöllen und –abgaben für ihre persönliche Habe und ihr Haushaltsgut sowie für die Ausrüstung zu gewähren, die für die Ausübung der Tätigkeit gegen Entgelt, für die sie im Beschäftigungsstaat zugelassen sind, erforderlich ist:
- bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat oder dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts;
- bei der ersten Zulassung im Beschäftigungsstaat;
- bei der endgültigen Ausreise aus dem Beschäftigungsstaat;
- bei der endgültigen Rückkehr in den Herkunftsstaat oder den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.
Artikel 47
- Wanderarbeitnehmer haben das Recht, ihre Einkünfte und Ersparnisse, insbesondere die Beträge, die für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen erforderlich sind, vom Beschäftigungsstaat in ihren Herkunftsstaat oder jeden anderen Staat zu überweisen. Solche Überweisungen erfolgen nach Maßgabe der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Verfahren und der anzuwendenden internationalen Übereinkünfte.
- Die betreffenden Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um solche Überweisungen zu erleichtern.