Die Internationale Konvention von 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen hat die Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert und wird es wohl auch nicht. Als Gründe führt die Bundesrepublik an, dass die grundlegenden Menschenrechte bereits im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte niedergelegt sind. Diese Rechte gelten ohne Ausnahme auch für Wanderarbeitnehmer.
Außerdem verweigert Deutschland die Ratifizierung des Übereinkommens, weil der verwendete Begriff des Wanderarbeitnehmers in dem Übereinkommen zu allgemein gehalten und ungenau ist: Er schließt auch Personen ein, die sich unerlaubt aufhalten und unerlaubt einer Beschäftigung nachgehen. Die Position der Wanderarbeitnehmer, die sich illegal aufhalten, wird hierdurch in einer Weise geschützt, die weit über das unbestrittene Erfordernis hinausgeht, ihnen alle Menschenrechte zu gewähren.
Diese Regelungen sind daher möglicherweise geeignet, den Anreiz zu verstärken, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Auch vor dem Hintergrund, dass sich das deutsche Zuwanderungsgesetz die Bekämpfung der illegalen Migration zum Ziel gesetzt hat, ist eine Ratifizierung der Konvention nicht beabsichtigt.
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