Wirtschaftliche und soziale Rechte aller Wanderarbeitnehmer

Wolfsburg, Gastarbeiterfamilie in ihrer Wohnung

Die UN-Wanderarbeiterkonvention, die „International Convention on the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families“ (ICRMW), enthält in ihrem Teil II Garantien für die zivilen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte aller Migranten, und das unabhängig davon, ob diese sich rechtmäßig oder illegal im betroffenen Staat aufhalten.

Dabei wiederholt und bekräftigt die Wanderarbeiterkonvention zunächst einige der bereits im UN-Sozialpakt für Jedermann garantierten, grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte, so etwa

  • der Schutz der Menschenwürde (Art. 17 ICRMW) und der kulturellen Identität (Art. 31 ICRMW),
  • den Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherheit im Aufenthaltsstaat (Art. 27 ICRMW),
  • das Recht auf Zugang zu dringender ärztlichen Versorgung (Art. 28 IRCMW),
  • das Recht aller Kinder auf Registrierung ihrer Geburt, auf Namen und eine Staatsangehörigkeit (Art. 29 ICRMW),
  • das Recht auf gleichberechtigten Zugang zur Bildung (Art. 30 IRCMW),

In dieser Wiederholung und Bekräftigung der Rechte aus dem UN-Sozialpakt bleibt die UN-Wanderarbeiterkonvention jedoch nicht stehen, sondern gestaltet diese Rechte weiter für die konkrete Situation der Wanderarbeitnehmer,  so etwa

  • in dem Verbot, eine Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis nur aus dem Grund zu entziehen, dass der Wanderarbeitnehmer eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat (Art. 20 ICRMW) sowie
  • in dem Verbot jeglicher arbeitsrechtlicher Diskrimierung, die ihren Grund im Migrationsstatus hat (Art. 25 ICRMW)

In einigen Bereichen bleibt die UN-Wanderarbeiterkonvention hinter dem Standard zurück, der bereits durch den UN-Sozialpakt garantiert wird, so etwa

  • beim Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, bei dem die UN-Wanderarbeiterkonvention zwar ausdrücklich das Recht auf Wohnen erwähnt, nicht aber auch das – im UN-Sozialpakt ebenfalls garantierte – Recht auf Arbeit.
  • beim Recht auf Gesundheit, bei dem die UN-Wanderarbeiterkonvention nur einen Zugang zu dringender ärztlicher Versorgung gewährleistet, also den Zugang nur zu einer Versorgung, die zur Lebensrettung sowie zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Gesundheitsschäden dringend erforderlich ist, während der UN-Sozialpakt insoweit das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit anerkannt.

Diesen vermeintlichen Widerspruch für die Staaten, die beide Menschenrechtsabkommen ratifiziert haben, löst die UN-Wanderarbeiterkonvention dann jedoch in Art. 81 auf, wonach die Bestimmungen der UN-Wanderarbeiterkonvention die aufgrund anderer zwei- oder mehrseitiger Verträge bestehenden günstigeren Rechte oder Freiheiten unberührt läßt. Die UN-Wanderarbeiterkonvention definiert mithin insoweit nur ein Mindestmaß an sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechten für Migranten, dass auch von solchen Staaten nicht unterschritten werden darf, die den UN-Sozialpakt nicht ratifiziert haben. Soweit der UN-Sozialpakt dagegen ein höheres Schutzniveau für  Jedermann bietet, besteht dieses auch für Migranten.

Bildquellen:

  • Wolfsburg, Gastarbeiterfamilie in ihrer Wohnung: Bundesarchiv, Bild 183-1990-0702-001 / Sindermann, Jürgen | CC BY-SA 3.0 Unported

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