Die UN-Wanderarbeiterkonvention unterscheidet zwischen Rechte, die allen Migranten zustehen, und solchen Rechten, die nur denjenigen zuerkannt werden, die sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen legal – regulär – im Beschäftigungsstaat aufhalten.
Als regulär – also als Personen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status geregelt ist – definiert die UN-Wanderarbeiterkonvention dabei in ihrem Artikel 5 diejenigen Migranten (Wanderarbeiternehmer und ihre Familienangehörigen), die nach dem Recht des Beschäftigungsstaates und nach den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei dieser Staat ist, die Erlaubnis haben,
- in den Beschäftigungsstaat einzureisen,
- sich dort aufzuhalten und
- eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben;
Die Beurteilung des Status eines Migranten als regulär richtet sich mithin ausschliesslich nach dem im jeweiligen Aufenthalts- und Beschäftigungsstaat geltenden Recht, in Deutschland also etwa nach dem Aufenthaltsgesetz. Die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert damit kein Recht des Migranten auf Aufenthalt, sondern knüpft für die Gewährleistung bestimmter Rechte an einen solchen nach dem Recht des jeweiligen Staates bestehenden Aufenthaltsstatus an. Die UN-Wanderarbeiterkonvention verlangt von den Aufenthaltsstaaten mithin nicht, den Status illegaler Ausländer zu legalisieren, sondern knüpft an den legalen Aufenthaltsstatus nur einige – über die für alle Migranten geltenden rudimentären Menschenrechte hinausgehenden – weitergehenden Rechte und Gewährleistungen.
Diese Rechte der sich legal im Beschäftigungsstaat aufhaltenden Migranten beschreibt die UN-Wanderarbeiterkonvention näher in ihrem Teil 4 in den Artikeln 36 bis 56. Hierzu zählen insbesondere:
- das Recht auf Information über das für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse anzuwendende Recht, Art. 37 ICRMW;
- das Recht auf vorübergehende Ausreise einschließlich eines Rückkehrrechts, Art. 38 ICRMW;
- das Recht auf Freizügigkeit und freie Wohnungswahl, Art. 39 ICRMW;
- die Koalitionsfreiheit, also das Recht, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zur Förderung und zum Schutz ihrer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Interessen Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden, Art. 40 ICRMW;
- das Recht auf soziale und politische Teilhabe im Rahmen der allgemeinen Gesetze des Aufenthaltsstaats, Art. 41 ICRMW;
- das Recht auf Gleichbehandlung und gleichem Zugang, Artt. 43, 45 ICRMW, im Bereich
- des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung,
- des Zugangs zu Berufsberatung und Arbeitsvermittlung,
- des Zugangs zum Wohnungsmarkt – einschließlich des Mieterschutzes,
- des Zugangs zum Sozial- und Gesundheitswesen sowie
- des Zugangs und der Teilhabe am kulturellen Leben
- die Befreiung der persönlichen Habe und des Haushaltsguts von Zöllen und Abgaben bei Einfuhr und Ausfuhr, Art. 46 ICRMW;
- das Recht auf weltweise Überweisung von Einkünften und Ersparnissen, soweit diese für den Unterhalt von Familienangehörigen erforderlich sind, Art. 47 ICRMW;
- das Verbot steuerlicher Diskriminierung, Art. 48 ICRMW;
- das Aufenthaltsrecht für die Zeit des Bestehens einer Arbeitserlaubnis, Art. 49 ICRMW;
- das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes im Rahmen der allgemeinen Gesetze (und mit Einschränkungen insbesondere bei zeitlich befristenen Aufenthaltsgenehmigungen), Artt. 52, 53 ICRMW;
- solange der Arbeitsplatz nicht frei gewählt werden darf: der Schutz vor Verlust des Aufenthaltsrecht bei Verlust des Arbeitsplatzes, Art. 51 ICRMW;
- das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung, des Kündigungsschutzes und des Arbeitslosenschutzes, Artt. 54, 55 ICRMW;
- des Schutzes vor willkürlicher Ausweisung, Art. 56 ICRMW.
Darüber hinaus enthält die UN-Wanderarbeiterkonvention zugunsten der regulären Migranten noch einige Prüfungsaufträge an die Vertragsstaaten, namentlich
- einen Auftrag, die Bildung von Ausländerbeiräten o.ä. zu prüfen, Art. 42 ICRMW;
- einen Auftrag zur Sorge für den Schutz der Familie, Art. 44 ICRMW, einschließlich des Prüfungsauftrags für die Möglichkeit der Schaffung gesetzlicher Regelungen für einen Familiennachzugs;
- einen Auftrag, ein Bleiberecht für hinterbliebene Angehörige zu prüfen, Art. 50 ICRMW.
Artikel 5
Im Sinne dieser Konvention gelten Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen
- als Personen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status geregelt ist, wenn sie nach dem Recht des Beschäftigungsstaates und nach den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei dieser Staat ist, die Erlaubnis haben, in den Beschäftigungsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten und eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben;
- als Personen, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status nicht geregelt ist, wenn sie die nach Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen.