Rechte legaler, regulärer Migranten

Die UN-Wanderarbeiterkonvention unterscheidet zwischen Rechte, die allen Migranten zustehen, und solchen Rechten, die nur denjenigen zuerkannt werden, die sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen legal – regulär – im Beschäftigungsstaat aufhalten.

AufenthaltstitelAls regulär – also als Per­so­nen, die über die erforder­lichen Doku­mente ver­fü­gen oder deren Sta­tus geregelt ist – definiert die UN-Wanderarbeiterkonvention dabei in ihrem Artikel 5 diejenigen Migranten (Wanderarbeiternehmer und ihre Familienangehörigen), die nach dem Recht des Beschäf­ti­gungsstaates und nach den inter­na­tionalen Übereinkün­ften, deren Ver­tragspartei dieser Staat ist, die Erlaub­nis haben,

  • in den Beschäf­ti­gungsstaat einzureisen,
  • sich dort aufzuhal­ten und
  • eine Tätigkeit gegen Ent­gelt auszuüben;

Die Beurteilung des Status eines Migranten als regulär richtet sich mithin ausschliesslich nach dem im jeweiligen Aufenthalts- und Beschäftigungsstaat geltenden Recht, in Deutschland also etwa nach dem Aufenthaltsgesetz. Die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert damit kein Recht des Migranten auf Aufenthalt, sondern knüpft für die Gewährleistung bestimmter Rechte an einen solchen nach dem Recht des jeweiligen Staates bestehenden Aufenthaltsstatus an. Die UN-Wanderarbeiterkonvention verlangt von den Aufenthaltsstaaten mithin nicht, den Status illegaler Ausländer zu legalisieren, sondern knüpft an den legalen Aufenthaltsstatus nur einige – über die für alle Migranten geltenden rudimentären Menschenrechte hinausgehenden – weitergehenden Rechte und Gewährleistungen.

Diese Rechte der sich legal im Beschäftigungsstaat aufhaltenden Migranten beschreibt die UN-Wanderarbeiterkonvention näher in ihrem Teil 4 in den Artikeln 36 bis 56. Hierzu zählen insbesondere:

  • das Recht auf Information über das für Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse anzuwendende Recht, Art. 37 ICRMW;
  • das Recht auf vorübergehende Ausreise einschließlich eines Rückkehrrechts, Art. 38 ICRMW;
  • das Recht auf Freizügigkeit und freie Wohnungswahl, Art. 39 ICRMW;
  • die Koalitionsfreiheit, also das Recht, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zur Förderung und zum Schutz ihrer wirtschaftlichen, sozialen, kul­turellen und son­sti­gen Inter­essen Vere­ini­gun­gen und Gew­erkschaften zu bilden, Art. 40 ICRMW;
  • das Recht auf soziale und politische Teilhabe im Rahmen der allgemeinen Gesetze des Aufenthaltsstaats, Art. 41 ICRMW;
  • das Recht auf Gleichbehandlung und gleichem Zugang, Artt. 43, 45 ICRMW, im Bereich
    • des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung,
    • des Zugangs zu Berufsberatung und Arbeitsvermittlung,
    • des Zugangs zum Wohnungsmarkt – einschließlich des Mieterschutzes,
    • des Zugangs zum Sozial- und Gesundheitswesen sowie
    • des Zugangs und der Teilhabe am kulturellen Leben
  • die Befreiung der persönlichen Habe und des Haushaltsguts von Zöllen und Abgaben bei Einfuhr und Ausfuhr, Art. 46 ICRMW;
  • das Recht auf weltweise Überweisung von Einkünften und Ersparnissen, soweit diese für den Unter­halt von Fam­i­lien­ange­höri­gen erforder­lich sind, Art. 47 ICRMW;
  • das Verbot steuerlicher Diskriminierung, Art. 48 ICRMW;
  • das Aufenthaltsrecht für die Zeit des Bestehens einer Arbeitserlaubnis, Art. 49 ICRMW;
  • das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes im Rahmen der allgemeinen Gesetze (und mit Einschränkungen insbesondere bei zeitlich befristenen Aufenthaltsgenehmigungen), Artt. 52, 53 ICRMW;
  • solange der Arbeitsplatz nicht frei gewählt werden darf: der Schutz vor Verlust des Aufenthaltsrecht bei Verlust des Arbeitsplatzes, Art. 51 ICRMW;
  • das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung, des Kündigungsschutzes und des Arbeitslosenschutzes, Artt. 54, 55 ICRMW;
  • des Schutzes vor willkürlicher Ausweisung, Art. 56 ICRMW.

Darüber hinaus enthält die UN-Wanderarbeiterkonvention zugunsten der regulären Migranten noch einige Prüfungsaufträge an die Vertragsstaaten, namentlich

  • einen Auftrag, die Bildung von Ausländerbeiräten o.ä. zu prüfen, Art. 42 ICRMW;
  • einen Auftrag zur Sorge für den Schutz der Familie, Art. 44 ICRMW, einschließlich des Prüfungsauftrags für die Möglichkeit der Schaffung gesetzlicher Regelungen für einen Familiennachzugs;
  • einen Auftrag, ein Bleiberecht für hinterbliebene Angehörige zu prüfen, Art. 50 ICRMW.

 

Artikel 5

Im Sinne dieser Kon­ven­tion gel­ten Wan­der­ar­beit­nehmer und ihre Familienangehörigen

  1. als Per­so­nen, die über die erforder­lichen Doku­mente ver­fü­gen oder deren Sta­tus geregelt ist, wenn sie nach dem Recht des Beschäf­ti­gungsstaates und nach den inter­na­tionalen Übereinkün­ften, deren Ver­tragspartei dieser Staat ist, die Erlaub­nis haben, in den Beschäf­ti­gungsstaat einzureisen, sich dort aufzuhal­ten und eine Tätigkeit gegen Ent­gelt auszuüben;
  2. als Per­so­nen, die nicht über die erforder­lichen Doku­mente ver­fü­gen oder deren Sta­tus nicht geregelt ist, wenn sie die nach Buch­stabe a) vorge­se­henen Voraus­set­zun­gen nicht erfüllen.

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