Die UN-Wanderarbeiterkonvention unterscheidet zwischen Rechte, die allen Migranten zustehen, und solchen Rechten, die nur denjenigen zuerkannt werden, die sich nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen legal — regulär — im Beschäftigungsstaat aufhalten.
Als regulär — also als Personen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status geregelt ist — definiert die UN-Wanderarbeiterkonvention dabei in ihrem Artikel 5 diejenigen Migranten (Wanderarbeiternehmer und ihre Familienangehörigen), die nach dem Recht des Beschäftigungsstaates und nach den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei dieser Staat ist, die Erlaubnis haben,
Die Beurteilung des Status eines Migranten als regulär richtet sich mithin ausschliesslich nach dem im jeweiligen Aufenthalts- und Beschäftigungsstaat geltenden Recht, in Deutschland also etwa nach dem Aufenthaltsgesetz. Die UN-Wanderarbeiterkonvention postuliert damit kein Recht des Migranten auf Aufenthalt, sondern knüpft für die Gewährleistung bestimmter Rechte an einen solchen nach dem Recht des jeweiligen Staates bestehenden Aufenthaltsstatus an. Die UN-Wanderarbeiterkonvention verlangt von den Aufenthaltsstaaten mithin nicht, den Status illegaler Ausländer zu legalisieren, sondern knüpft an den legalen Aufenthaltsstatus nur einige — über die für alle Migranten geltenden rudimentären Menschenrechte hinausgehenden — weitergehenden Rechte und Gewährleistungen.
Diese Rechte der sich legal im Beschäftigungsstaat aufhaltenden Migranten beschreibt die UN-Wanderarbeiterkonvention näher in ihrem Teil 4 in den Artikeln 36 bis 56. Hierzu zählen insbesondere:
Darüber hinaus enthält die UN-Wanderarbeiterkonvention zugunsten der regulären Migranten noch einige Prüfungsaufträge an die Vertragsstaaten, namentlich
Artikel 5
Im Sinne dieser Konvention gelten Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen
- als Personen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status geregelt ist, wenn sie nach dem Recht des Beschäftigungsstaates und nach den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei dieser Staat ist, die Erlaubnis haben, in den Beschäftigungsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten und eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben;
- als Personen, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status nicht geregelt ist, wenn sie die nach Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen.