Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

UN-Flagge

vom 18. Dezember 1990

Präambel

Die Vertragsstaaten dieser Konvention,

unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den grundlegenden Instrumenten der Vereinten Nationen über die Menschenrechte, insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte dem Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung“, der Konvention über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und der Konvention über die Rechte des Kindes niedergelegt sind.

sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Normen, die in den einschlägigen Instrumenten nieder gelegt sind, die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeitet wurden, insbesondere in dem Übereinkommen Nr. 97 über Wanderarbeiter, in dem Übereinkommen Nr. 143 über Missbräuche bei Wanderungen und die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer, in der Empfehlung Nr. 86 betreffend die Wanderarbeitnehmer, in der Empfehlung Nr. 151 betreffend die Wanderarbeitnehmer, in dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit und in dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit,

in Bekräftigung der Bedeutung der im Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur enthaltenen Grundsätze,

unter Hinweis auf die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“, die Erklärung des Vierten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, den Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen sowie die Übereinkommen über die Sklaverei,

unter Hinweis darauf, dass eines der Ziele der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß ihrer Satzung der Schutz der Interessen der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer ist, sowie im Hinblick auf den Sachverstand und die Erfahrung dieser Organisation in Fragen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

in Erkenntnis der Bedeutung der Arbeiten, die im Zusammenhang mit Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen in verschiedenen Organen der Vereinten Nationen, insbesondere der Menschenrechtskommission und der Kommission für soziale Entwicklung, sowie in der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Weltgesundheitsorganisation wie auch in anderen internationalen Organisationen durchgeführt werden,

sowie in Erkenntnis der Fortschritte, die von einigen Staaten auf regionaler oder bilateraler Grundlage zum Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen erzielt worden sind, sowie der Bedeutung und des Nutzens zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte in diesem Bereich,

im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang des Phänomens der Wanderung, bei dem es um Millionen von Menschen geht und von dem eine große Anzahl von Staaten der internationalen Gemeinschaft betroffen ist,

im Bewusstsein der Auswirkungen der Wanderungsbewegungen auf die betroffenen Staaten und Völker und von dem Wunsch geleitet, Normen festzulegen, die mittels der Annahme grundlegender Prinzipien betreffend die Behandlung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zur Angleichung der Haltung der Staaten beitragen,

in Anbetracht der unsicheren Lage, in der sich Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen häufig befinden, unter anderem wegen ihrer Abwesenheit vom Herkunftsstaat und möglicher Schwierigkeiten aufgrund ihrer Anwesenheit im Beschäftigungsstaat,

in der Überzeugung, dass die Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen nicht überall ausreichende Anerkennung gefunden haben und daher einen entsprechenden völkerrechtlichen Schutz benötigen,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Wanderung für die Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer sowie für die Wanderarbeitnehmer selbst, besonders wegen der Trennung der Familien, häufig schwerwiegende Probleme mit sich bringt,

eingedenk dessen, dass die menschlichen Probleme, die bei der Wanderung entstehen, im Falle der irregulären Wanderung noch schwerwiegender sind, und demzufolge in der Überzeugung, dass geeignete Maßnahmen gefördert werden sollten, um heimliche Wanderungen und den Handel mit Wanderarbeitnehmern zu verhüten und zu unterbinden und gleichzeitig den Schutz ihrer grundlegenden Menschenrechte zu gewährleisten,

in Anbetracht dessen, dass Arbeitnehmer, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status nicht geregelt ist, häufig unter weniger günstigen Arbeitsbedingungen als andere Arbeitnehmer beschäftigt werden und dass dies gewisse Arbeitgeber dazu veranlasst, sich solche Arbeitskräfte zu besorgen, um sich die Vorteile unlauteren Wettbewerbs zu verschaffen,

sowie in der Erwägung, dass einer Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern, deren Status nicht geregelt ist, auch dadurch entgegengewirkt wird, dass die grundlegenden Menschenrechte aller Wanderarbeitnehmer eine weitergehende Anerkennung finden und dass außerdem durch die Gewährung bestimmter zusätzlicher Rechte an diejenigen Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Status geregelt ist, alle Wanderarbeitnehmer und alle Arbeitgeber ermutigt werden, die Gesetze und Verfahren des betreffenden Staates zu beachten und sich danach zu richten,

infolgedessen überzeugt von der Notwendigkeit, dass der völkerrechtliche Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen durch die Bekräftigung und die Schaffung von grundlegenden Normen in einer umfassenden Konvention, die universell angewandt werden könnte, niedergelegt werden sollte.

haben folgendes vereinbart:

Teil 1 – Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Konvention gilt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für alle Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Alter, wirtschaftlichen Verhältnissen, Vermögen, Familienstand, Geburt oder sonstigem Stand.
  2. Diese Konvention gilt für die gesamte Dauer der Wanderung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die die Vorbereitung der Wanderung, die Ausreise, die Durchreise und die gesamte Zeit des Aufenthalts und der Tätigkeit gegen Entgelt im Beschäftigungsstaat sowie die Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts umfasst.

Artikel 2

Im Sinne dieser Konvention

  1. bezeichnet der Ausdruck „Wanderarbeitnehmer“ jede Person, die in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht hat, eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder ausgeübt hat.
    1. bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ einen Wanderarbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in einem Nachbarstaat hat, in den er in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt;
    2. bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeitnehmer“ einen Wanderarbeitnehmer, dessen Arbeit naturgemäß von saisonalen Bedingungen abhängig ist und daher nicht ganzjährig ausgeübt wird;
    3. bezeichnet der Ausdruck „Seeleute“, der Fischer einschließt, Wanderarbeitnehmer, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das in einem Staat, dessen Staatsangehörige sie nicht sind, registriert ist;
    4. bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmer auf einer Offshore-Anlage“ einen Wanderarbeitnehmer, der auf einer Offshore-Anlage beschäftigt ist, die unter die Gerichtsbarkeit eines Staates fällt, dessen Staatsangehöriger er nicht ist;
    5. bezeichnet der Ausdruck „reisender Arbeitnehmer“ einen Wanderarbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat und wegen der Art seiner Arbeit für eine kurze Zeit in einen anderen Staat oder andere Staaten reisen muss;
    6. bezeichnet der Ausdruck „projektgebundener Arbeitnehmer“ einen Wanderarbeitnehmer, der für eine bestimmte Dauer in einem Beschäftigungsstaat zugelassen worden ist, um ausschließlich an einem bestimmten Projekt zu arbeiten, das von seinem Arbeitgeber in diesem Staat durchgeführt wird;
    7. bezeichnet der Ausdruck „für eine bestimmte Beschäftigung zugelassener Arbeitnehmer“ einen Wanderarbeitnehmer,
      1. der von seinem Arbeitgeber für eine bestimmte befristete Dauer in einen Beschäftigungsstaat entsandt worden ist, um einen bestimmten Auftrag oder eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen, oder
      2. der für eine bestimmte befristete Dauer eine Arbeit übernimmt, die fachliche, kaufmännische, technische oder sonstige hochspezialisierte Kenntnisse erfordert, oder
      3. der auf Wunsch seines Arbeitgebers im Beschäftigungsstaat für eine bestimmte befristete Dauer eine vorübergehende oder kurzfristige Tätigkeit über nimmt;
        und der verpflichtet ist, den Beschäftigungsstaat entweder bei Ablauf seiner genehmigten Aufenthaltsdauer oder früher zu verlassen, wenn er nicht mehr den bestimmten Auftrag oder die bestimmte Aufgabe erfüllt oder die anfängliche Tätigkeit nicht mehr ausübt;
    8. bezeichnet der Ausdruck „Selbständiger“ einen Wanderarbeitnehmer, der eine Tätigkeit gegen Entgelt nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausübt und seinen Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bezieht, wobei er normalerweise allein oder zusammen mit seinen Familienangehörigen arbeitet, und jeden anderen Wanderarbeitnehmer, der nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates oder nach zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften als Selbständiger anerkannt ist.

Artikel 3

Diese Konvention gilt nicht für

  1. von internationalen Organisationen und Behörden entsandte oder beschäftigte Personen oder von einem Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets zur Wahrnehmung offizieller Aufgaben entsandte oder beschäftigte Personen, deren Zulassung und Status im allgemeinen Völkerrecht oder in besonderen internationalen Abkommen oder Übereinkommen geregelt sind;
  2. Personen, die von einem Staat oder im Auftrag eines Staates außerhalb seines Hoheitsgebiets entsandt oder beschäftigt sind und bei Entwicklungshilfeprogrammen oder sonstigen Programmen der Zusammenarbeit mitwirken und deren Zulassung und Status in einem Abkommen mit dem Beschäftigungsstaat geregelt sind und die nach diesem Abkommen nicht als Wanderarbeitnehmer gelten;
  3. Personen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Herkunftsstaat als Kapitalanleger niederlassen;
  4. Flüchtlinge und Staatenlose, sofern die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates oder die für diesen Staat geltenden internationalen Instrumente nichts Gegenteiliges bestimmen;
  5. Studenten und Auszubildende;
  6. Seeleute und Arbeitnehmer auf einer Offshore-Anlage, die nicht die Erlaubnis haben, sich im Beschäftigungsstaat gewöhnlich aufzuhalten und eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben.

Artikel 4

Im Sinne dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ die Personen, die mit Wanderarbeitnehmern verheiratet sind oder mit ihnen Beziehungen unterhalten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Ehe vergleichbare Wirkungen haben, sowie ihre unterhaltsberechtigten Kinder und sonstige unterhaltsberechtigte Personen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder nach den anzuwendenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen den betreffenden Staaten als Familienangehörige anerkannt sind.

Artikel 5

Im Sinne dieser Konvention gelten Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen

  1. als Personen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status geregelt ist, wenn sie nach dem Recht des Beschäftigungsstaates und nach den internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei dieser Staat ist, die Erlaubnis haben, in den Beschäftigungsstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten und eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben;
  2. als Personen, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status nicht geregelt ist, wenn sie die nach Buchstabe a) vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Artikel 6

Im Sinne dieser Konvention

  1. bezeichnet der Ausdruck „Herkunftsstaat“ den Staat, dessen Staatsangehöriger die betreffende Person ist;
  2. bezeichnet der Ausdruck „Beschäftigungsstaat“ den Staat, in dem der Wanderarbeitnehmer eine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben wird, ausübt oder gegebenenfalls ausgeübt hat;
  3. bezeichnet der Ausdruck „Durchreisestaat“ jeden Staat, durch den die betreffende Person reist, um sich in den Beschäftigungsstaat oder vom Beschäftigungsstaat in den Herkunftsstaat oder den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu begeben.

Teil II – Nichtdiskriminierung in Bbezug auf Rechte

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat dieser Konvention verpflichtet sich gemäß den internationalen Instrumenten über die Menschenrechte, die in dieser Konvention niedergelegten Rechte zu achten und sie allen in seinem Hoheitsgebiet befindlichen und seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zu gewähren, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Alter, wirtschaftlichen Verhältnissen, Vermögen, Familienstand, Geburt oder sonstigem Stand.

Teil III – Die Menschenrechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

Artikel 8

  1. Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen steht es frei, jeden Staat einschließlich ihres Herkunftsstaates zu verlassen. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Teil der Konvention anerkannten Rechten vereinbar sind.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, jederzeit in ihren Herkunftsstaat einzureisen und dort zu bleiben.

Artikel 9

Das Recht auf Leben der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist gesetzlich zu schützen.

Artikel 10

Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 11

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Verrichtung von Zwangsarbeit aufgrund einer entsprechenden Verurteilung durch ein zu ständiges Gericht ausschließt.
  4. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
    1. eine in Absatz 3 nicht genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der aufgrund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
    2. eine Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    3. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört, soweit sie auch von den Staatsbürgern des betreffenden Staates verlangt werden.

Artikel 12

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen und die Freiheit, ihre Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Kulthandlungen, Ausübung und Lehre zu bekennen.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen keinem Zwang ausgesetzt werden, der ihre Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung ihrer Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
  3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
  4. Die Vertragsstaaten dieser Konvention verpflichten sich, die Freiheit der Eltern, von denen mindestens einer Wanderarbeitnehmer ist, und gegebenenfalls der gesetzlichen Vormunde, für die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder gemäß ihren eigenen Überzeugungen zu sorgen, zu achten.

Artikel 13

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
  3. Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, die jedoch gesetzlich vorgesehen und erforderlich sein müssen:
    1. für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
    2. für den Schutz der nationalen Sicherheit der betreffenden Staaten, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit;
    3. um jede Kriegspropaganda zu verhindern;
    4. um jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass zu verhindern, das zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt aufstachelt.

Artikel 14

Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung, ihren Schriftverkehr oder sonstigen Nachrichtenverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre und ihre Rufes ausgesetzt werden. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf gesetzlichen Schutz vor solchen Eingriffen oder Beeinträchtigungen.

Artikel 15

Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht willkürlich ihres Eigentums beraubt werden, gleichviel ob sie dieses allein oder in Gemeinschaft mit anderen innehaben. Wenn Wanderarbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen nach den im Beschäftigungsstaat geltenden Rechtsvorschriften ganz oder teilweise enteignet werden, haben sie Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung.

Artikel 16

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf den tatsächlichen Schutz des Staates vor Gewalt, körperlicher Schädigung, Drohungen und Einschüchterung, sei es durch Amtspersonen oder Privatpersonen, Gruppen oder Institutionen.
  3. Alle Überprüfungen der Identität von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen durch Polizeibeamte sind gemäß den gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
  4. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht, weder einzeln noch in Gruppen, willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden; ihre Freiheit darf ihnen nicht entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
  5. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die festgenommen werden, sind bei ihrer Festnahme, soweit möglich in einer ihnen verständlichen Sprache, über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen sie erhobenen Beschuldigungen sind ihnen unverzüglich in einer ihnen verständlichen Sprache mitzuteilen.
  6. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten werden, müssen unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und haben Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Verhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
  7. Wird ein Wanderarbeitnehmer oder einer seiner Familienangehörigen festgenommen oder in Strafhaft oder Untersuchungshaft genommen oder auf sonstige Weise in Haft gehalten:
    1. sind die konsularischen oder diplomatischen Behörden seines Herkunftsstaates oder eines Staates, der die Interessen dieses Staates vertritt, auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich von seiner Festnahme oder seiner Haft und den Gründen dafür zu unterrichten;
    2. ist der Betroffene berechtigt, mit den genannten Behörden in Verbindung zu treten. Jede von dem Betroffenen an die genannten Behörden gerichtete Mitteilung ist unverzüglich weiterzuleiten, und der Betroffene ist auch berechtigt, Mitteilungen dieser Behörden unverzüglich zu erhalten;
    3. ist der Betroffene unverzüglich über dieses Recht zu unterrichten sowie über die aus einschlägigen Verträgen, soweit sie zwischen den betreffenden Staaten anwendbar sind, herrührenden Rechte, mit den Vertretern der genannten Behörden zu korrespondieren und zusprechen und mit ihnen Vorkehrungen für seine rechtliche Vertretung zu treffen.
  8. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, denen ihre Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, haben das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und ihre Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Bei diesem Verfahren ist, erforderlichenfalls unentgeltlich, ein Dolmetscher beizuziehen, wenn die Betroffenen die gesprochene Sprache nicht verstehen oder nicht sprechen.
  9. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden sind, haben Anspruch auf Entschädigung.

Artikel 17

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, denen ihre Freiheit entzogen ist, sind menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und vor ihrer kulturellen Identität zu behandeln.
  2. Beschuldigte Wanderarbeitnehmer und ihre beschuldigten Familienangehörigen sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten zu trennen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht. Jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
  3. Ein Wanderarbeitnehmer oder einer seiner Familienangehörigen, der in einem Durchreise- oder Beschäftigungsstaat wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften in Haft gehalten wird, ist, soweit möglich, von Verurteilten oder Untersuchungsgefangenen getrennt unterzubringen.
  4. Während der Zeit der Strafgefangenschaft aufgrund eines von einem Gericht verhängten Urteils hat die Behandlung eines Wanderarbeitnehmers oder eines seiner Familienangehörigen vornehmlich auf seine Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzuziehen. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
  5. Während der Haft oder der Strafgefangenschaft haben Wanderarbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen die gleichen Rechte auf Besuch durch Familienangehörige wie die Staatsangehörigen des betreffenden Staates.
  6. Wenn einem Wanderarbeitnehmer die Freiheit entzogen ist, haben die zuständigen Behörden des betreffenden Staates den Problemen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die den Familienangehörigen dieses Wanderarbeitnehmers, vor allem dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern, entstehen können.
  7. Alle Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die irgendeiner Form der Haft oder der Strafgefangenschaft entsprechend den im Beschäftigungsstaat oder Durchreisestaat geltenden Rechtsvorschriften unterworfen werden, haben die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen des betreffenden Staates, die sich in der gleichen Lage befinden.
  8. Wird ein Wanderarbeitnehmer oder einer seiner Familienangehörigen festgenommen, um zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen ausländerrecht liehe Vorschriften vorliegt, hat er keinerlei daraus entstehende Kosten zu tragen.

Artikel 18

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben vor den Gerichten die gleichen Rechte wie die Staatsangehörigen des betreffenden Staates. Sie haben Anspruch darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage oder ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf dem Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt sind, haben Anspruch darauf, bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig zu gelten.
  3. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt sind, haben Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
    1. sie sind unverzüglich und im einzelnen in einer ihnen verständlichen Sprache über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in Kenntnis zu setzen;
    2. sie müssen über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger ihrer Wahl verfügen;
    3. es muß ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil ergehen;
    4. sie haben das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen; falls sie keinen Verteidiger haben, sind sie über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, ist ihnen ein Pflichtverteidiger zu bestellen, und zwar unentgeltlich, falls sie nicht über die Mittel zu seiner Bezahlung verfügen;
    5. sie können Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und die Ladung und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie für die Belastungszeugen erwirken;
    6. sie können die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht verstehen oder nicht sprechen;
    7. sie können nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeugen auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
  4. Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter und ihrer erwünschten Wiedereingliederung in die Gesellschaft Rechnung trägt.
  5. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden sind, haben das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
  6. Sind Wanderarbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so sind diejenigen, die aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt haben, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihnen zuzuschreiben ist.
  7. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen wegen einer strafbaren Handlung, wegen der sie bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrens recht des jeweiligen Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden sind, nicht erneut verfolgt oder bestraft werden.

Artikel 19

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nicht wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war; ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung der strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese anzuwenden.
  2. Bei Festsetzung einer Strafe wegen einer von Wanderarbeitnehmern oder ihren Familienangehörigen begangenen strafbaren Handlung sollten humanitäre Überlegungen im Zusammenhang mit ihrem Status, insbesondere im Hinblick auf ihre Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, berücksichtigt werden.

Artikel 20

  1. Die Inhaftnahme von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen darf nicht nur deshalb erfolgen, weil sie es versäumt haben, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
  2. Der Entzug der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis oder die Ausweisung darf nicht nur deshalb erfolgen, weil sie es versäumt haben, eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen, es sei denn, die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.

Artikel 21

Niemand außer einer gesetzlich befugten Amtsperson hat das Recht, Ausweispapiere, Dokumente, die zur Einreise oder zum Verbleib, zum Aufenthalt oder zur Niederlassung im Hoheitsgebiet des Staates berechtigen, oder Arbeitserlaubnisse einzuziehen, zu vernichten oder zu versuchen, diese zu vernichten. Eine ordnungsgemäße Einziehung solcher Dokumente darf nur bei Ausstellung einer detaillierten Quittung erfolgen. Es ist auf keinen Fall gestattet, Reisepässe oder gleichwertige Dokumente von Wanderarbeitnehmern oder ihren Familienangehörigen zu vernichten.

Artikel 22

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen keinen Maßnahmen der kollektiven Ausweisung unterworfen werden. Jeder Ausweisungsfall ist einzeln zu prüfen und zu entscheiden.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen nur aufgrund einer von der zuständigen Behörde entsprechend dem Gesetz getroffenen Entscheidung aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aus gewiesen werden.
  3. Die Entscheidung ist ihnen in einer ihnen verständlichen Sprache mitzuteilen. Sofern dies nicht ohnehin zwingend ist, ist ihnen die Entscheidung auf Antrag schriftlich mitzuteilen, und die Entscheidungsgründe sind, abgesehen von durch die nationale Sicherheit gerechtfertigten außergewöhnlichen Umstände, ebenso anzugeben. Der Betroffene ist über seine Rechte zu unterrichten, bevor die Entscheidung getroffen wird oder spätestens dann, wenn sie getroffen wird.
  4. Außer in den Fällen, in denen die endgültige Entscheidung durch eine Gerichtsbehörde ergeht, hat der Betroffene das Recht, Gründe gegen seine Ausweisung geltend zu machen und seinen Fall durch die zuständige Behörde überprüfen zu lassen, sofern dem nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen. In Erwartung dieser Überprüfung hat der Betroffene das Recht, die Aussetzung des Ausweisungsbeschlusses zu beantragen.
  5. Wenn ein bereits Vollstrecker Ausweisungsbeschluss später aufgehoben wird, hat der Betroffene das Recht, entsprechend dem Gesetz Entschädigung zu beantragen, und die frühere Entscheidung darf nicht herangezogen werden, um ihn an der Rückkehr in den betreffenden Staat zu hindern.
  6. Im Falle der Ausweisung ist dem Betroffenen vor oder nach der Abreise angemessen Gelegenheit zu geben, sich alle Lohnansprüche und sonstigen Ansprüche, die er gegebenenfalls hat, abgelten zu lassen und alle offenen Verpflichtungen zu regeln.
  7. Unbeschadet der Vollstreckung eines Ausweisungsbeschlusses können Wanderarbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen, die von einem solchen Beschluss betroffen sind, um Aufnahme in einem anderen Staat als ihrem Herkunftsstaat ersuchen.
  8. Im Falle der Ausweisung eines Wanderarbeitnehmers oder eines seiner Familienangehörigen hat der Betroffene die Ausweisungskosten nicht zu tragen. Es kann von dem Betroffenen verlangt werden, dass er seine Reisekosten bezahlt.
  9. Die Ausweisung aus dem Beschäftigungsstaat allein darf sich nicht nachteilig auf die Ansprüche auswirken, die ein Wanderarbeitnehmer oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erworben hat. einschließlich des Anspruches auf Erhalt des Lohns und der sonstigen Leistungen, die ihm zustehen.

Artikel 23

Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, den Schutz und Beistand der konsularischen und diplomatischen Behörden ihres Herkunftsstaates oder eines die Interessen dieses Staates vertretenden Staates in Anspruch zu nehmen, wenn die in dieser Konvention anerkannten Rechte beeinträchtigt werden. Insbesondere im Falle der Ausweisung ist der Betroffene unverzüglich über dieses Recht zu unterrichten, und die Behörden des ausweisenden Staates haben die Ausübung dieses Rechtes zu erleichtern.

Artikel 24

Jeder Wanderarbeitnehmer und jeder seiner Familienangehörigen hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

Artikel 25

  1. Wanderarbeitnehmern ist eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig sein darf als die für die Staatsangehörigen des Beschäftigungsstaates vorgesehene Behandlung in bezug auf das Arbeitsentgelt und:
    1. andere Arbeitsbedingungen, das heißt Überstunden, Arbeitszeit, wöchentliche Ruhezeilen, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und alle anderen Arbeitsbedingungen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten unter diesen Begriff fallen;
    2. andere Beschäftigungsbedingungen, das heißt das Mindestbeschäftigungsalter, die Einschränkung der Heimarbeit und alle anderen Fragen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten als Beschäftigungsbedingungen gehen.
  2. Es ist nicht zulässig, in privaten Arbeitsverträgen von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen.
  3. Die Vertragsstaaten haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Wanderarbeitnehmer wegen der Irregularität ihres Aufenthalts oder ihrer Beschäftigung keines der sich aus diesem Grundsatz ergebenden Rechte verlieren. Insbesondere darf eine solche Irregularität die Arbeitgeber nicht irgendwelcher rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen entheben, noch irgendeine Einschränkung dieser Verpflichtungen zur Folge haben.

Artikel 26

  1. Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen:
    1. an Versammlungen und Tätigkeiten von Gewerkschaften und anderen Vereinigungen teilzunehmen, die entsprechend dem Gesetz gegründet wurden, um deren wirtschaftliche, soziale, kulturelle und sonstige Interessen zu schützen, allein nach Maßgabe der Vorschriften der betreffenden Organisationen;
    2. jeder Gewerkschaft und jeder dieser Vereinigungen frei beizutreten, allein nach Maßgabe der Vorschriften der betreffenden Organisation;
    3. um die Hilfe und den Beistand jeder Gewerkschaft und jeder dieser Vereinigungen nachzusuchen.
  2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind.

Artikel 27

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen genießen im Beschäftigungsstaat in bezug auf die soziale Sicherheit die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit sie die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften dieses Staates und den anzuwendenden zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates und des Beschäftigungsstaates können jederzeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Einzelheiten der Anwendung dieser Norm festzulegen.
  2. Wenn Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nach den geltenden Rechtsvorschriften eine Leistung nicht erhalten können, prüfen die betreffenden Staaten die Möglichkeit, den Betroffenen die Beiträge in der für diese Leistung entrichteten Höhe zu erstatten, unter Zugrundelegung der Behandlung, die den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird, die sich in einer ähnlichen Lage befinden.

Artikel 28

Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, jede ärztliche Versorgung, die für die Erhaltung ihres Lebens oder die Vermeidung einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung ihrer Gesundheit dringend erforderlich ist, auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Staates zu erhalten. Diese dringende ärztliche Versorgung darf ihnen wegen einer etwaigen Irregularität in bezug auf Aufenthalt oder Beschäftigung nicht verweigert werden.

Artikel 29

Alle Kinder von Wanderarbeitnehmern haben das Recht auf einen Namen, auf Registrierung ihrer Geburt und auf eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 30

Alle Kinder von Wanderarbeitnehmern haben auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Staates das grundlegende Recht auf Zugang zur Bildung. Der Zugang zu öffentlichen Vorschuleinrichtungen oder Schulen darf wegen des nicht geregelten Status eines Elternteils in bezug auf Aufenthalt oder Beschäftigung oder wegen der Irregularität des Aufenthalts des Kindes im Beschäftigungsstaat nicht verweigert oder eingeschränkt werden.

Artikel 31

  1. Die Vertragsstaaten tragen für die Achtung der kulturellen Identität der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Sorge und hindern sie nicht daran, ihre kulturellen Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat zu wahren.
  2. Die Vertragsstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um diesbezügliche Anstrengungen zu unterstützen und zu fördern.

Artikel 32

Bei Beendigung ihres Aufenthalts im Beschäftigungsstaat haben Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen das Recht, ihre Einkünfte und Ersparnisse zu überweisen und, entsprechend den anwendbaren Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten, ihre persönliche Habe und persönlichen Gegenstände mitzunehmen.

Artikel 33

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, vom Herkunftsstaat, vom Beschäftigungsstaat oder gegebenenfalls vom Durchreisestaat Auskünfte zu erhalten über:
    1. ihre Rechte aufgrund dieser Konvention;
    2. die Voraussetzungen für ihre Zulassung, ihre Rechte und Pflichten nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des betreffenden Staates sowie alle sonstigen Fragen, die sie in die Lage versetzen, die Verwaltungs- und sonstigen Formalitäten in diesem Staat zu erfüllen.
  2. Die Vertragsstaaten haben alle von ihnen für geeignet gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Auskünfte zu verbreiten oder dafür Sorge zu tragen, dass sie von den Arbeitgebern, Gewerkschaften oder anderen geeigneten Stellen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls haben sie mit anderen betroffenen Staaten zusammenzuarbeiten.
  3. Die entsprechenden Auskünfte sind den Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen auf Anfrage kostenlos und, soweit wie möglich, in einer ihnen verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.

Artikel 34

Die Bestimmungen dieses Teils der Konvention befreien Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und sonstigen Vorschriften eines Durchreisestaates sowie des Beschäftigungsstaates einzuhalten, oder von der Verpflichtung, die kulturelle Identität der Bewohner dieser Staaten zu achten.

Artikel 35

Die Bestimmungen dieses Teils der Konvention sind nicht dahin auszulegen, dass sich daraus eine Regularisierung der Lage von Wanderarbeitnehmern oder deren Familienangehörigen, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status nicht geregelt ist, oder ein Recht auf eine derartige Regularisierung ihres Status herleitet, noch berühren sie die zur Gewährleistung vernünftiger und gerechter Bedingungen für die internationale Wanderung gemäß Teil VI vorgesehenen Maßnahmen.

Teil IV – Sonstige Rechte von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status geregelt ist

Artikel 36

Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status im Beschäftigungsstaat geregelt ist, haben zusätzlich zu den Rechten in Teil III die in diesem Teil niedergelegten Rechte.

Artikel 37

Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, vor ihrer Ausreise oder spätestens bei ihrer Zulassung im Beschäftigungsstaat vom Herkunftsstaat oder gegebenenfalls vom Beschäftigungsstaat vollständige Auskünfte zu erhalten über alle für ihre Zulassung geltenden Voraussetzungen und insbesondere die Voraussetzungen für ihren Aufenthalt und die Tätigkeiten gegen Entgelt, die sie ausüben dürfen, sowie über die Anforderungen, die sie im Beschäftigungsstaat zu erfüllen haben, und die Behörden, an die sie sich wegen einer Änderung der geltenden Voraussetzungen zu wenden haben.

Artikel 38

  1. Die Beschäftigungsstaaten haben alles zu tun, um Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen die Erlaubnis zu erteilen, vorübergehend auszureisen, ohne dass sich dies auf ihre Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitserlaubnis auswirkt. Dabei haben die Beschäftigungsstaaten die besonderen Bedürfnisse und Verpflichtungen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, insbesondere in deren Herkunftsstaat, zu berücksichtigen.
  2. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, vollständige Auskünfte über die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis für eine solche vorübergehende Ausreise erteilt wird, zu erhalten.

Artikel 39

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaates frei zu bewegen und dort ihren Wohnsitz frei zu wählen.
  2. Die in Absatz 1 genannten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in dieser Konvention anerkannten Rechten vereinbar sind.

Artikel 40

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, im Beschäftigungsstaat zur Förderung und zum Schutz ihrer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Interessen Vereinigungen und Gewerkschaften zu bilden.
  2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind.

Artikel 41

  1. Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten ihres Herkunftsstaates mitzuwirken und bei Wahlen in diesem Staat zu wählen und gewählt zu werden, entsprechend den Rechtsvorschriften dieses Staates.
  2. Die betreffenden Staaten haben, soweit angebracht und entsprechend ihren Rechtsvorschriften, die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern.

Artikel 42

  1. Die Vertragsstaaten ziehen die Schaffung von Verfahren oder Einrichtungen in Betracht, mit Hilfe derer sowohl in den Herkunftsstaaten als auch in den Beschäftigungsstaaten den besonderen Bedürfnissen, Bestrebungen und Verpflichtungen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Rechnung getragen werden kann, und sehen gegebenenfalls die Möglichkeit vor, dass Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in diesen Einrichtungen ihre eigenen, frei gewählten Vertreter haben.
  2. Die Beschäftigungsstaaten erleichtern entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Anhörung oder Mitwirkung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen bei Entscheidungen, die das Leben und die Verwaltung in den Gemeinden betreffen.
  3. Wanderarbeitnehmer können im Beschäftigungsstaat politische Rechte genießen, wenn dieser Staat ihnen in Ausübung seiner Hoheitsgewalt solche Rechte gewährt.

Artikel 43

  1. Wanderarbeitnehmer genießen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Beschäftigungsstaates in bezug auf den:
    1. Zugang zu Bildungseinrichtungen und -angeboten, vorbehaltlich der Zulassungsbedingungen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Bildungseinrichtungen und -angebote;
    2. Zugang zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;
    3. Zugang zu Angeboten und Einrichtungen der beruflichen Bildung und Umschulung;
    4. Zugang zu Wohnungen, einschließlich Sozialwohnungen, und Schutz vor Mietwucher;
    5. Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten, sofern die erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahmen erfüllt sind;
    6. Zugang zu Genossenschaften und selbstverwalteten Unternehmen, ohne dass sich deshalb ihr Status als Wanderarbeitnehmer ändert und nach Maßgabe der Vorschriften und Regelungen der betreffenden Stellen;
    7. Zugang zum und Teilnahme am kulturellen Leben.
  2. Die Vertragsstaaten fördern die Voraussetzungen für eine wirkliche Gleichbehandlung, um es den Wanderarbeitnehmern zu ermöglichen, in den Genuss der in Absatz 1 genannten Rechte zu kommen, wenn die Bedingungen für ihren Aufenthalt, wie vom Beschäftigungsstaat genehmigt, den entsprechenden Anforderungen genügen.
  3. Der Beschäftigungsstaat hindert Arbeitgeber von Wanderarbeitnehmern nicht daran, Wohnraum oder soziale oder kulturelle Einrichtungen für diese zu schaffen. Vorbehaltlich des Artikels 70 kann ein Beschäftigungsstaat die Schaffung solcher Einrichtungen von den Bedingungen abhängig machen, die für deren Schaffung in diesem Staat im allgemeinen gelten.

Artikel 44

  1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die Familie die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat, und ergreifen geeignete Maßnahmen, um den Schutz der Einheit der Familie der Wanderarbeitnehmer sicherzustellen.
  2. Die Vertragsstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sie für geeignet halten und die in ihre Zuständigkeit fallen, um die Zusammenführung der Wanderarbeitnehmer mit ihren Ehegatten oder den Personen, mit denen sie Beziehungen unterhalten, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Ehe vergleichbare Wirkungen haben, sowie mit ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten ledigen Kindern zu erleichtern.
  3. Aus humanitären Gründen ziehen die Beschäftigungsstaaten wohlwollend in Erwägung, anderen Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern die gleiche Behandlung zu gewähren wie in Absatz 2 vorgesehen.

Artikel 45

  1. Die Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern genießen im Beschäftigungsstaat die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staates in bezug auf den:
    1. Zugang zu Bildungseinrichtungen und -angeboten, vorbehaltlich der Zulassungsbedingungen und sonstigen Vorschriften der betreffenden Bildungseinrichtungen und -angebote;
    2. Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der Berufsberatung und der beruflichen Bildung, sofern die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt sind;
    3. Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten, sofern die erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahmen erfüllt sind;
    4. Zugang zum und Teilnahme am kulturellen Leben.
  2. Die Beschäftigungsstaaten verfolgen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten, eine Politik, die darauf abzielt, die Eingliederung der Kinder von Wanderarbeitnehmern in das örtliche Schulsystem, insbesondere durch Unterweisung in der örtlich gesprochenen Sprache, zu erleichtern.
  3. Die Beschäftigungsstaaten bemühen sich, für die Kinder von Wanderarbeitnehmern die Unterweisung in ihrer Muttersprache und Kultur zu erleichtern, und die Herkunftsstaaten wirken dabei, soweit dies angebracht ist, mit.
  4. Die Beschäftigungsstaaten können besondere Unterrichtungsprogramme in der Muttersprache der Kinder von Wanderarbeitnehmern, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten, vorsehen.

Artikel 46

Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen ist, vorbehaltlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates sowie der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und der den betreffenden Staaten obliegenden Verpflichtungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu Zollvereinen, die Befreiung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und -abgaben für ihre persönliche Habe und ihr Haushaltsgut sowie für die Ausrüstung zu gewähren, die für die Ausübung der Tätigkeit gegen Entgelt, für die sie im Beschäftigungsstaat zugelassen sind, erforderlich ist:

  1. bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat oder dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts;
  2. bei der ersten Zulassung im Beschäftigungsstaat;
  3. bei der endgültigen Ausreise aus dem Beschäftigungsstaat;
  4. bei der endgültigen Rückkehr in den Herkunftsstaat oder den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.

Artikel 47

  1. Wanderarbeitnehmer haben das Recht, ihre Einkünfte und Ersparnisse, insbesondere die Beträge, die für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen erforderlich sind, vom Beschäftigungsstaat in ihren Herkunftsstaat oder jeden anderen Staat zu überweisen. Solche Überweisungen erfolgen nach Maßgabe der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Verfahren und der anzuwendenden internationalen Übereinkünfte.
  2. Die betreffenden Staaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um solche Überweisungen zu erleichtern.

Artikel 48

  1. 1. Vorbehaltlich der anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen gilt für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in bezug auf ihre Einkünfte im Beschäftigungsstaat folgendes:
    1. sie unterliegen keinen höheren oder belastenderen Steuern, Gebühren oder Abgaben, gleich welcher Art, als denen, die von den Staatsangehörigen des betreffenden Staates in vergleichbarer Lage erhoben werden;
    2. sie haben Anspruch auf Vergünstigungen oder Befreiungen in bezug auf Steuern gleich welcher Art sowie auf alle Freibeträge einschließlich der Freibeträge wegen Familienlasten, die die Staatsangehörigen des betreffenden Staates in vergleichbarer Lage erhalten.
  2. Die Vertragsstaaten bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Doppelbesteuerung der Einkünfte und Ersparnisse der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu vermeiden.

Artikel 49

  1. Wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Aufenthalt und für die Ausübung einer Beschäftigung jeweils eine eigene Erlaubnis erforderlich ist, erteilt der Beschäftigungsstaat den Wanderarbeitnehmern die Aufenthaltserlaubnis für einen mindestens ebenso langen Zeitraum wie für ihre Erlaubnis, eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben.
  2. Wanderarbeitnehmer, die in dem Beschäftigungsstaat die Erlaubnis haben, ihre Tätigkeit gegen Entgelt frei zu wählen, dürfen nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ihre Tätigkeit gegen Entgelt vor Ablauf ihrer Arbeits- oder sonstigen Erlaubnis endet, als Wanderarbeitnehmer mit nicht geregeltem Status betrachtet werden noch deswegen ihre Aufenthaltserlaubnis verlieren.
  3. Um den in Absatz 2 genannten Wanderarbeitnehmern genügend Zeit zu lassen, eine andere Tätigkeit gegen Entgelt zu finden, darf die Aufenthaltserlaubnis mindestens so lange nicht entzogen werden, wie sie gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben.

Artikel 50

  1. Im Falle des Todes eines Wanderarbeitnehmers oder der Auflösung der Ehe zieht der Beschäftigungsstaat wohlwollend in Erwägung, Familienangehörigen dieses Wanderarbeitnehmers, die sich aufgrund der Familienzusammenführung in diesem Staat aufhalten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; der Beschäftigungsstaat berücksichtigt die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in diesem Staat.
  2. Familienangehörigen, denen keine solche Erlaubnis erteilt wird, ist vor der Ausreise eine angemessene Frist zur Regelung ihrer Angelegenheiten in dem Beschäftigungsstaat einzuräumen.
  3. Die Bestimmungen der Absätze l und 2 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie ein diesen Familienangehörigen durch die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates oder durch auf diesen Staat anzuwendende zweiseitige und mehrseitige Verträge anderweitig gewährtes Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit beeinträchtigen.

Artikel 51

Wanderarbeitnehmer, die in dem Beschäftigungsstaat nicht die Erlaubnis haben, ihre Tätigkeit gegen Entgelt frei zu wählen, dürfen nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ihre Tätigkeit gegen Entgelt vor Ablauf ihrer Arbeitserlaubnis endet, als Wanderarbeitnehmer mit nicht geregeltem Status betrachtet werden noch deswegen ihre Aufenthaltserlaubnis verlieren, außer in den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich von der bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt abhängig gemacht worden ist, für die sie zugelassen worden sind. Diese Wanderarbeitnehmer haben das Recht, während der restlichen Gültigkeitsdauer ihrer Arbeitserlaubnis, vorbehaltlich der in ihrer Arbeitserlaubnis vorgesehenen besonderen Bedingungen und Einschränkungen, eine andere Beschäftigung zu suchen, an staatlich finanzierten Arbeitsbeschaffungsprogrammen und an Umschulungslehrgängen teilzunehmen.

Artikel 52

  1. Wanderarbeitnehmer haben in dem Beschäftigungsstaat das Recht, ihre Tätigkeit gegen Entgelt frei zu wählen, vorbehaltlich der folgenden Einschränkungen oder Voraussetzungen.
  2. Der Beschäftigungsstaat kann für jeden Wanderarbeitnehmer
    1. den Zugang zu begrenzten Gruppen von Beschäftigungen, Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten beschränken, wenn dies im Interesse des Staates erforderlich und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
    2. die freie Wahl der Tätigkeit gegen Entgelt nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften über die Anerkennung von außerhalb seines Hoheitsgebietes erworbenen beruflichen Befähigungen einschränken. Die betreffenden Vertragsstaaten bemühen sich jedoch, die Anerkennung solcher Befähigungen vorzusehen.
  3. Im Falle von Wanderarbeitnehmern, deren Arbeitserlaubnis zeitlich befristet ist, kann der Beschäftigungsstaat ferner
    1. die Ausübung des Rechtes auf freie Wahl der Tätigkeit gegen Entgelt davon abhängig machen, dass der Wanderarbeitnehmer sich wahrend der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgeschriebenen Zeit, die zwei Jahre nicht überschreiten sollte, in dessen Hoheitsgebiet rechtmäßig gewöhnlich aufgehalten hat, um dort eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben;
    2. den Zugang eines Wanderarbeitnehmers zu einer Tätigkeit gegen Entgelt im Rahmen einer Politik beschränken, die den eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften oder von zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften den eigenen Staatsangehörigen zu diesem Zweck gleichgestellt sind, den Vorrang einräumt. Diese Einschränkung entfällt für einen Wanderarbeitnehmer, der sich während der nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgeschriebenen Zeit, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte, in dessen Hoheitsgebiet rechtmäßig gewöhnlich aufgehalten hat, um dort eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben.
  4. Die Beschäftigungsstaaten schreiben die Bedingungen vor, unter denen einem Wanderarbeitnehmer, der zur Aufnahme einer Beschäftigung zugelassen worden ist, die Erlaubnis erteilt werden kann, auf eigene Rechnung tätig zu werden. Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer bereits rechtmäßig in dem Beschäftigungsstaat aufgehalten hat, ist zu berücksichtigen.

Artikel 53

  1. Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers, die selbst eine Aufenthaltserlaubnis oder Zulassung haben, die keiner zeitlichen Befristung unterliegt oder automatisch verlängert wird, ist unter denselben Voraussetzungen, die gemäß Artikel 52 für den Wanderarbeitnehmer gelten, die freie Wahl einer Tätigkeit gegen Entgelt zu gewähren.
  2. Im Falle von Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers, die nicht die Erlaubnis haben, eine Tätigkeit gegen Entgelt frei zu wählen, ziehen die Vertragsstaaten wohlwollend in Erwägung, ihnen bei der Gewährung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit gegen Entgelt Vorrang vor anderen Arbeitnehmern einzuräumen, die die Zulassung in dem Beschäftigungsstaat beantragen, vorbehaltlich der anzuwendenden zweiseitigen und mehrseitigen Übereinkünfte.

Artikel 54

  1. Unbeschadet der Bedingungen ihrer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis und der in den Artikeln 25 und 27 vorgesehenen Rechte genießen Wanderarbeitnehmer die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Beschäftigungsstaates in bezug auf:
    1. Kündigungsschutz;
    2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
    3. Zugang zu staatlich finanzierten Arbeitsbeschaffungsprogrammen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;
    4. Zugang zu einer anderen Beschäftigung im Falle des Verlusts der Beschäftigung oder der Beendigung einer sonstigen Tätigkeit gegen Entgelt, vorbehaltlich des Artikels 52.
  2. Macht ein Wanderarbeitnehmer geltend, dass die Bedingungen seines Arbeitsvertrages durch seinen Arbeitgeber verletzt worden sind, so hat er das Recht, unter den Bedingungen des Artikels 18 Absatz 1 die zuständigen Behörden des Beschäftigungsstaates mit seinem Fall zu befassen.

Artikel 55

Wanderarbeitnehmer, die die Erlaubnis erhalten haben, eine Tätigkeit gegen Entgelt, vorbehaltlich der bei der Gewährung dieser Erlaubnis festgelegten Bedingungen, auszuüben, haben bei der Ausübung dieser Tätigkeit gegen Entgelt Anspruch auf die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des Beschäftigungsstaates.

Artikel 56

  1. Die in diesem Teil bezeichneten Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen dürfen aus dem Beschäftigungsstaat nur aus den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates festgelegten Gründen und vorbehaltlich der in Teil III vorgesehenen Garantien ausgewiesen werden.
  2. Von der Ausweisung darf nicht Gebrauch gemacht werden, um einem Wanderarbeitnehmer oder einem seiner Familienangehörigen die Rechte zu entziehen, die sich aus der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis herleiten.
  3. Wird in Erwägung gezogen, einen Wanderarbeitnehmer oder einen seiner Familienangehörigen auszuweisen, sollten humanitäre Überlegungen und die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Betreffenden im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden.

Teil V – Für besondere Gruppen von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörige geltende Bestimmungen

Artikel 57

Die in diesem Teil genannten besonderen Gruppen von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen, die über die erforderlichen Dokumente verfügen oder deren Status geregelt ist, genießen die in Teil III und, vorbehaltlich der nachstehenden Änderungen, die in Teil IV vorgesehenen Rechte.

Artikel 58

  1. Grenzgänger im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a haben Anspruch auf die in Teil IV vorgesehenen Rechte, die aufgrund ihrer Anwesenheit und Arbeit im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaates auf sie angewandt werden können, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Staate haben.
  2. Die Beschäftigungsstaaten ziehen wohlwollend in Erwägung, Grenzgängern nach einer bestimmten Zeit das Recht der freien Wahl ihrer Tätigkeit gegen Entgelt zu gewähren. Die Gewährung dieses Rechts berührt ihren Status als Grenzgänger nicht.

Artikel 59

  1. Saisonarbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b haben Anspruch auf die in Teil IV vorgesehenen Rechte, die aufgrund ihrer Anwesenheit und Arbeit im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaates auf sie angewandt werden können und die mit ihrem Status als Saisonarbeiter in diesem Staat vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nur während eines Teils des Jahres in diesem Staat anwesend sind.
  2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 erwägt der Beschäftigungsstaat, Saisonarbeitnehmern, die während einer beachtlichen Zeit in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt gewesen sind, die Möglichkeit der Aufnahme anderer Tätigkeiten gegen Entgelt zu geben und ihnen Vorrang vor anderen Arbeitnehmern einzuräumen, die die Zulassung in diesem Staat beantragen, vorbehaltlich der anzuwendenden zweiseitigen und mehrseitigen Übereinkünfte.

Artikel 60

Reisende Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e haben Anspruch auf die in Teil IV vorgesehenen Rechte, die ihnen aufgrund ihrer Anwesenheit und Arbeit im Hoheitsgebiet des Beschäftigungsstaates gewährt werden können und die mit ihrem Status als reisende Arbeitnehmer in diesem Staat vereinbar sind.

Artikel 61

  1. Projektgebundene Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf die in Teil IV vorgesehenen Rechte mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe d in bezug auf Programme des sozialen Wohnungsbaus, des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b und der Artikel 52 bis 55.
  2. Macht ein projektgebundener Arbeitnehmer geltend, dass die Bedingungen seines Arbeitsvertrages durch seinen Arbeitgeber verletzt worden sind, so hat er das Recht, unter den Bedingungen des Artikels 18 Absatz 1 die zuständigen Behörden des Staates, dessen Hoheitsgewalt der Arbeitgeber untersteht, mit seinem Fall zu befassen.
  3. Vorbehaltlich der für sie in Kraft befindlichen zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte bemühen sich die betreffenden Vertragsstaaten, es projektgebundenen Arbeitnehmern zu ermöglichen, für die Dauer ihrer projektbezogenen Tätigkeit auch weiterhin in den Genuss eines angemessenen Schutzes durch das System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsstaates oder des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu gelangen. Die betreffenden Vertragsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Vorenthaltung von Rechten oder doppelte Beitragszahlungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden.
  4. Unbeschadet des Artikels 47 und der entsprechenden zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte gestatten die betreffenden Vertragsstaaten die Auszahlung der Einkünfte projektgebundener Arbeitnehmer in ihrem Herkunftsstaat oder in dem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Artikel 62

  1. Für eine bestimmte Beschäftigung zugelassene Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g haben Anspruch auf die in Teil IV vorgesehenen Rechte mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 1 Buchstaben b und c, des Artikels 43 Absatz 1 Buchstabe d in bezug auf Programme des sozialen Wohnungsbaus, des Artikels 52 und des Artikels 54 Absatz I Buchstabe d.
  2. Die Familienangehörigen von für eine bestimmte Beschäftigung zugelassenen Arbeitnehmern haben Anspruch auf die in Teil IV vorgesehenen Rechte betreffend Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 53.

Artikel 63

  1. Selbständige im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h haben Anspruch auf die in Teil IV vorgesehenen Rechte mit Ausnahme der Rechte, die ausschließlich für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag gelten.
  2. Unbeschadet der Artikel 52 und 79 bedeutet die Beendigung der Erwerbstätigkeit von Selbständigen an sich nicht den Entzug der ihnen oder ihren Familienangehörigen erteilten Erlaubnis, im Beschäftigungsstaat zu bleiben oder dort eine Tätigkeit gegen Entgelt auszuüben, sofern die Aufenthaltserlaubnis nicht ausdrücklich von der bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt abhängig gemacht worden ist, für die sie zugelassen worden sind.

Teil VI – Förderung vernünftiger, gerechter, humaner und rechtmäßiger Bedingungen im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen

Artikel 64

  1. Unbeschadet des Artikels 79 haben die betreffenden Vertragsstaaten gegebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um vernünftige, gerechte und humane Bedingungen im Zusammenhang mit der internationalen Wanderung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen zu fördern.
  2. In diesem Zusammenhang sind nicht nur der Arbeitskräftebedarf und die verfügbaren Arbeitskraftreserven, sondern auch die sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Bedürfnisse der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie die Folgen dieser Wanderungen für die betreffenden Gemeinschaften gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 65

  1. Die Vertragsstaaten unterhalten geeignete Einrichtungen, die sich mit Fragen der internationalen Wanderung von Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen befassen. Ihre Aufgaben umfassen unter anderem:
    1. die Formulierung und Durchführung von Maßnahmen bezüglich dieser Wanderung;
    2. den Informationsaustausch, die Konsultation und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen von der Wanderung betroffenen Vertragsstaaten;
    3. die Erteilung entsprechender Auskünfte, insbesondere an die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und ihre Verbände über die Maßnahmen und Rechtsvorschriften betreffend Wanderung und Beschäftigung, über die mit anderen Staaten geschlossenen Übereinkünfte betreffend Wanderung und über andere einschlägige Sachfragen;
    4. die Erteilung von Auskünften an und die Gewährung entsprechenden Beistands für Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in bezug auf die erforderlichen Erlaubnisse und Formalitäten sowie die Vorkehrungen für Abreise, Reise, Ankunft, Aufenthalt, Tätigkeiten gegen Entgelt, Ausreise und Rückkehr und über die Arbeits- und Lebensbedingungen im Beschäftigungsstaat sowie über Zoll-, Devisen- und Steuer Vorschriften und andere einschlägige Rechtsvorschriften.
  2. Die Vertragsstaaten erleichtern je nach Sachlage die Bereitstellung angemessener konsularischer und anderer Einrichtungen, die notwendig sind, um den sozialen, kulturellen und sonstigen Bedürfnissen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gerecht zu werden.

Artikel 66

  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist das Recht, Tätigkeiten zur Anwerbung von Arbeitnehmern für eine Beschäftigung in einem anderen Staat durchzuführen, beschränkt auf:
    1. die öffentlichen Einrichtungen oder Stellen des Staates, in dem diese Tätigkeiten erfolgen;
    2. die öffentlichen Einrichtungen oder Stellen des Beschäftigungsstaates auf der Grundlage einer zwischen den betreffenden Staaten geschlossenen Vereinbarung;
    3. alle aufgrund einer zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkunft errichteten Stellen.
  2. Vorbehaltlich der Genehmigung, Zustimmung und Überwachung durch die Behörden des betreffenden Vertragsstaates, die nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieser Staaten eingerichtet werden, kann es auch Dienststellen, künftigen Arbeitgebern oder in ihrem Namen handelnden Personen gestattet werden, solche Tätigkeiten durchzuführen.

Artikel 67

  1. Die betreffenden Vertragsstaaten arbeiten gegebenenfalls zusammen bei der Annahme von Maßnahmen für die ordnungsgemäße Rückkehr von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen in den Herkunftsstaat, wenn diese beschließen zurückzukehren, wenn ihre Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis abläuft oder wenn ihr Status im Beschäftigungsstaat nicht geregelt ist.
  2. In bezug auf Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Status geregelt ist, arbeiten die betreffenden Vertragsstaaten, soweit angebracht, gemäß den von diesen Staaten vereinbarten Bedingungen zusammen, um angemessene wirtschaftliche Voraussetzungen für ihre Wiederansiedlung zu fördern und um ihre dauerhafte soziale und kulturelle Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu erleichtern.

Artikel 68

  1. Die Vertragsstaaten, einschließlich der Durchreisestaaten, arbeiten zusammen, um illegale oder heimliche Wanderung und Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern, deren Status nicht geregelt ist, zu verhindern und zu unterbinden. Die zu diesem Zweck innerhalb der Zuständigkeit eines jeden betroffenen Staates zu treffenden Maßnahmen umfassen:
    1. geeignete Maßnahmen gegen die Verbreitung irreführender Auskünfte betreffend Auswanderung und Einwanderung;
    2. Maßnahmen zur Aufdeckung und Unterbindung illegaler oder heimlicher Wanderungen von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen und zur Verhängung wirksamer Sanktionen gegen Personen, Gruppen oder Stellen, die solche Wanderungen organisieren oder durchführen oder bei ihrer Organisation oder Durchführung behilflich sind;
    3. Maßnahmen zur Verhängung wirksamer Sanktionen gegen Personen, Gruppen oder Stellen, die mit Gewalt, Drohung oder Einschüchterung gegen Wanderarbeitnehmer oder ihre Familienangehörigen, deren Status nicht geregelt ist, vorgehen.
  2. Die Beschäftigungsstaaten ergreifen alle geeigneten und wirksamen Maßnahme, um die Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern, deren Status nicht geregelt ist, in ihrem Hoheitsgebiet zu unterbinden, gegebenenfalls auch durch Sanktionen gegen deren Arbeitgeber. Die Rechte von Wanderarbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber, die sich aus der Beschäftigung herleiten, werden durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt.

Artikel 69

  1. Die Vertragsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sich Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Status nicht geregelt ist, in ihrem Hoheitsgebiet befinden, um sicherzustellen, dass deren Status nicht ungeregelt bleibt.
  2. Wenn die betreffenden Vertragsstaaten die Möglichkeiten einer Regularisierung des Status dieser Personen nach Maßgabe der anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte erwägen, sind die Umstände ihrer Einreise, die Dauer ihres Aufenthalts im Beschäftigungsstaat sowie andere relevante Umstände, insbesondere wenn sie sich auf ihre familiäre Situation beziehen, angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 70

Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen, die nicht weniger günstig sind als die, die für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten, um sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen mit geregeltem Status den Normen der Tauglichkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie den Grundsätzen der Menschenwürde entsprechen.

Artikel 71

  1. Die Vertragsstaaten erleichtern, soweit erforderlich, die Überführung des Leichnams eines verstorbenen Wanderarbeitnehmers oder eines Familienangehörigen in den Herkunftsstaat.
  2. In bezug auf Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit dem Tod eines Wanderarbeitnehmers oder eines seiner Familienangehörigen gewähren die Vertragsstaaten den betroffenen Personen gegebenenfalls Hilfe, um die rasche Regelung dieser Fragen sicherzustellen. Die Regelung dieser Fragen erfolgt auf der Grundlage der anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Konvention und aller einschlägigen zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte.

Teil VII – Anwendung der Konvention

Artikel 72

  1. Zur Überprüfung der Anwendung dieser Konvention wird ein Ausschuss zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (im folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) eingesetzt.
  2. Der Ausschuss besteht bei Inkrafttreten der Konvention aus zehn und nach Inkrafttreten der Konvention für den einundvierzigsten Vertragsstaat aus vierzehn Sachverständigen von hohem sittlichem Ansehen, Unparteilichkeit und anerkannter Sachkenntnis auf dem von der Konvention erfassten Gebiet.

Artikel 73

  1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Prüfung durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Anwendung der Konvention getroffenen Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen vorzulegen, und zwar
    1. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Konvention für den betreffenden Vertragsstaat und
    2. danach alle fünf Jahre sowie auf Anforderung des Ausschusses.
  2. In den nach diesem Artikel vorgelegten Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinzuweisen, die die Durchführung der Konvention behindern, und sind Angaben über die Merkmale der Wanderungsbewegungen zu übermitteln, von denen der jeweilige Vertragsstaat betroffen ist.
  3. Der Ausschuss beschließt alle weiteren Richtlinien, die für den Inhalt der Berichte gelten.
  4. Die Vertragsstaaten sorgen für die weite Verbreitung ihrer Berichte in der Öffentlichkeit in ihrem eigenen Land.

Artikel 74

  1. Der Ausschuss prüft die von den einzelnen Vertragsstaaten vorgelegten Berichte und übersendet dem betreffenden Vertragsstaat jeweils die ihm geeignet erscheinenden Bemerkungen. Dieser Vertragsstaat kann dem Ausschuss seine Stellungnahme zu den vom Ausschuss gemäß diesem Artikel vorgebrachten Bemerkungen übermitteln. Bei der Prüfung der Berichte kann der Ausschuss von den Vertragsstaaten zusätzliche Auskünfte verlangen.
  2. Rechtzeitig vor Beginn jeder ordentlichen Tagung des Ausschusses übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes Abschriften der von den betreffenden Vertragsstaaten vorgelegten Berichte und der für die Prüfung dieser Berichte zweckdienlichen Informationen, um es dem Amt zu ermöglichen, dem Ausschuss mit den Sachkenntnissen behilflich zu sein, die es zu den in dieser Konvention behandelten Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Internationalen Arbeitsorganisation fallen, beisteuern kann. Der Ausschuss berücksichtigt bei seinen Beratungen alle Bemerkungen und Dokumente, die vom Amt gegebenenfalls übermittelt werden.
  3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann ferner, nach Beratung mit dem Ausschuss, den anderen Sonderorganisationen sowie den zwischenstaatlichen Organisationen Abschriften der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teile dieser Berichte zuleiten.
  4. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen sowie die zwischenstaatlichen Organisationen und sonstige beteiligte Stellen auffordern, zur Prüfung durch den Ausschuss schriftliche Angaben über die in dieser Konvention behandelten Fragen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, vorzulegen.
  5. Das Internationale Arbeitsamt wird vom Ausschuss eingeladen, Vertreter zu benennen, die in beratender Eigenschaft an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
  6. Der Ausschuss kann Vertreter anderer Sonderorganisationen und anderer Organe der Vereinten Nationen sowie zwischenstaatlicher Organisationen einladen, an seinen Sitzungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen, wenn Fragen geprüft werden, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
  7. Der Ausschuss leitet der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Konvention zu, der seine eigenen Bemerkungen und Empfehlungen enthält, die insbesondere auf der Prüfung der Berichte und etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten beruhen.
  8. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übersendet die Jahresberichte des Ausschusses den Vertragsstaaten, dem Wirtschafts- und Sozialrat, der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und den sonstigen zuständigen Organisationen.

Artikel 75

  1. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
  3. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.
  4. Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Amtssitz der Vereinten Nationen statt.

Artikel 76

  1. Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dieser Konvention nicht nach. Mitteilungen aufgrund dieses Artikels können nur entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
    1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Konvention nicht nachkommt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Der Vertragsstaat kann auch den Ausschuss über die Sache informieren. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll;
    2. wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;
    3. der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn nach Auffassung des Ausschusses das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat;
    4. sofern die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllt sind, stellt der Ausschuss den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen;
    5. der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung;
    6. der Ausschuss kann in jeder ihm nach Buchstabe b unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;
    7. die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuss verhandelt wird;
    8. der Ausschuss legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor wie folgt:
      1. Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe d zustande gekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
      2. wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe d nicht zustande gekommen ist, erläutert der Ausschuss in seinem Bericht den für den Streit zwischen den beteiligten Vertragsstaaten erheblichen Sachverhalt. Die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen. Der Ausschuss kann auch, allerdings nur den beteiligten Vertragsstaaten, jede Auffassung mitteilen, die er in der Sache für erheblich hält. In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz I abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Artikel 77

  1. Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, dass ihre in dieser Konvention niedergelegten individuellen Rechte durch diesen Vertragsstaat verletzt worden sind. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
  2. Der Ausschuss erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieser Konvention hält.
  3. Der Ausschuss prüft Mitteilungen einer Einzelperson aufgrund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat,
    1. dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
    2. dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehen den innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn nach Auffassung des Ausschusses das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die betreffende Person keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
  4. Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieser Konvention verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen mitzuteilen.
  5. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Artikel gegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.
  6. Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
  7. Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.
  8. Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Artikel 78

Die Bestimmungen des Artikels 76 sind unbeschadet irgendwelcher anderer in den Satzungen und Übereinkünften der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen vorgesehener Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem von dieser Konvention erfassten Gebiet anzuwenden und hindern die Vertragsstaaten nicht, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften, irgendwelche anderen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

Teil VIII – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 79

Keine Bestimmung dieser Konvention berührt das Recht jedes Vertragsstaates, die Kriterien für die Zulassung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen festzulegen. In bezug auf sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung und Behandlung von Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen sind die Staaten an die in dieser Konvention festgelegten Einschränkungen gebunden.

Artikel 80

Keine Bestimmung dieser Konvention ist dahin auszulegen, dass sie die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in dieser Konvention behandelten Fragen geregelt sind.

Artikel 81

  1. Keine Bestimmung dieser Konvention berührt günstigere Rechte oder Freiheiten, die Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen gewährt werden aufgrund:
    1. der Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Vertragsstaates, oder
    2. eines für den betreffenden Vertragsstaat geltenden zweiseitigen oder mehrseitigen Vertrages.
  2. Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht herleitet. Tätigkeiten durchzuführen oder Handlungen vorzunehmen, die irgendwelche in dieser Konvention anerkannten Rechte oder Freiheiten beeinträchtigen.

Artikel 82

Auf die in dieser Konvention niedergelegten Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen kann nicht verzichtet werden. Die Ausübung irgendeiner Art von Druck auf Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen mit dem Ziel, sie zum Verzicht oder zur Aufgabe eines dieser Rechte zu veranlassen, ist nicht zu lässig. Die in dieser Konvention anerkannten Rechte sind nicht abdingbar. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Grundsätze eingehalten werden.

Artikel 83

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich:

  1. dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
  2. dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde einlegt, diese Beschwerde durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere nach dem Rechtssystem des Staates vorgesehene zuständige Stelle prüfen und darüber entscheiden lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
  3. dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.

Artikel 84

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Konvention erforderlich sind.

Teil IX – Schlussbestimmungen

Artikel 85

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieser Konvention bestimmt.

Artikel 86

  1. Diese Konvention liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation.
  2. Diese Konvention liegt für jeden Staat zum Beitritt auf.
  3. Die Ratifikation- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 87

  1. Diese Konvention tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde am ersten Tag des darauf folgenden Monats in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der diese Konvention nach ihrem Inkrafttreten ratifiziert oder ihr beitritt, tritt sie drei Monate nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde am ersten Tag des darauf folgenden Monats in Kraft.

Artikel 88

Ein Staat, der diese Konvention ratifiziert oder ihr beitritt, kann weder die Anwendung eines ihrer Teile ausschließen noch, unbeschadet des Artikels 3, eine bestimmte Gruppe von Wanderarbeitnehmern von der Anwendung ausschließen.

Artikel 89

  1. Jeder Vertragsstaat kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Konvention für diesen Staat durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Diese Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
  3. Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er aufgrund dieser Konvention in bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
  4. Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaates wirksam wird, darf der Ausschuss nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.

Artikel 90

  1. Jeder Vertragsstaat kann nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Konvention jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision der Konvention beantragen. Der Generalsekretär übermittelt sodann die Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung zur Billigung vorzulegen.
  2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
  3. Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieser Konvention und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 91

  1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu.
  2. Mit Ziel und Zweck dieser Konvention unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig.
  3. Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Artikel 92

  1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
  2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieser Konvention oder dem Beitritt zu ihr erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
  3. Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat. kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 93

  1. Diese Konvention, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieser Konvention.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten diese Konvention unterschrieben.

Sie sind derzeit offline!