Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

UN-Flagge

vom 18. Dezember 1990 Präambel Die Vertragsstaaten dieser Konvention, unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den grundlegenden Instrumenten der Vereinten Nationen über die Menschenrechte, insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte dem Internationalen

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Menschenrechte der Wanderarbeiter

Mit 93 Bestimmungen ist die Wanderarbeiterkonvention die längste der bestehenden Menschenrechtskonventionen. Artikel 1 – 6 (Teil I) Im Teil I wird der Geltungsbereich der Konvention festgelegt auf alle Wanderarbeiter ohne Unterschied nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, Staatsangehörigkeit, Alter oder Familienstand. Artikel 7 (Teil II) Mit

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