Bürgerliche Rechte aller Wanderarbeitnehmer

Die UN-Wanderarbeiterkonvention, die „International Convention on the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families“ (ICRMW), enthält in ihrem Teil II Garantien für die zivilen, bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte aller Migranten, und das unabhängig davon, ob diese sich rechtmäßig oder illegal im betroffenen Staat aufhalten.

Dabei wiederholt und bekräftigt die Wanderarbeiterkonvention zunächst die bereits im UN-Zivilpakt für Jedermann garantierten, grundlegenden Menschenrechte, so etwa

  • das Recht auf Freizügigkeit (Art. 8 ICRMW),
  • das Recht auf Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 8 ICRMW),
  • das Recht auf Leben (Art. 9 ICRMW),
  • das Verbot von Folter sowie von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 10 ICRMW),
  • das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 11 ICRMW)
  • die Garantie der Gedankensfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit (Art. 12 ICRMW),
  • die  Garantie der Meinungsfreiheit im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 13 ICRMW),
  • der Schutz der Wohnung und des Postgeheimnisses (Art. 14 ICRMW),
  • die Eigentumsgarantie (Art. 15 ICRMW)
  • das Recht auf Freiheit und Sicherheit einschließlich der Gewährleistung grundlegender Rechte im Falle von Verhaftung und Inhaftierung (Art. 16 ICRMW),
  • die Rechtsfähigkeit und die Garantie des Zugangs zu den staatlichen Gerichten sowie die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (Art.18 ICRMW),
  • der „nulla poena sine lege“-Grundsatz (Art. 19 ICRMW),
  • das Recht auf konsularischen Beistand ihres Herkunftsstaats (Art. 23 ICRMW),
  • die Garantie der Rechtsfähigkeit (Art. 24 ICRMW)

In dieser Wiederholung und Bekräftigung der Rechte aus dem UN-Zivilpakt bleibt die UN-Wanderarbeiterkonvention jedoch nicht stehen, sondern konkretisiert diese Rechte weiter für die konkrete Situation der Wanderarbeitnehmer. Dies betrifft etwa

  • das Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit (Art. 16 der ICRMW),
  • das Recht auf Kontaktaufnahme zu ihrem Herkunftsstaat bei Inhaftierung (Art. 16 Abs. 7 ICRMW),
  • die Garantie der Habeas-Corpus-Rechte (Art. 17 ICRMW) sowie das Gebot, das Wanderarbeitnehmer bei Inhaftierung wegen eines Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften (insbesondere bei Abschiebehaft) nicht zusammen mit Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlingen untergebracht zu werden (Art. 17 Abs. 3 ICRMW),
  • das Verbot, eine Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis nur aus dem Grund zu entziehen, dass der Wanderarbeitnehmer eine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt hat (Art. 20 ICRMW),
  • die Garantie, dass Ausweise und Aufenthaltsdokumente nur durch dazu befugte Amtspersonen eingezogen oder vernichtet werden dürfen (Art. 21 ICRMW),
  • das Verbot kollektiver Ausweisungsmaßnahme (Art. 22 ICRMW),
  • der Schutz vor ungesetzlicher Ausweisung sowie die Garantie, dass eine Ausweisung dem Wanderarbeitnehmer in einer ihm verständlichen  Sprache mitgeteilt wird (Art. 22 ICRMW),
  • das Verbot jeglicher arbeitsrechtlicher Diskrimierung, die ihren Grund im Migrationsstatus hat (Art. 25 ICRMW),
  • das Recht auf Mitnahme des Eigentums beim Verlassen des Gaststaates (Art. 32 ICRMW) als Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art. 15 ICRMW) sowie
  • das Recht auf Auskunft und Information über die aus der UN-Wanderarbeiterkonvention zustehenden Rechte.

Gleichzeitig hält die UN-Wanderarbeiterkonvention in ihrem Artikel 35  aber auch fest, dass die in ihr gewährleisteten Rechte nicht dazu dienen, die Lage von Wan­der­ar­beit­nehmern oder deren Fam­i­lien­ange­höri­gen zu regularisieren, die nicht über die erforder­lichen Doku­mente ver­fü­gen oder deren Sta­tus nicht geregelt ist, oder ein Recht auf eine der­ar­tige Reg­u­lar­isierung ihres Sta­tus her­leitet. Migranten, die sich illegal in einem Staat aufhalten, können mithin aus der UN-Wanderarbeiterkonvention keinen Anspruch auf ein geseztliches Aufenthaltsrecht herleiten.

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