Zeitlicher Schutzbereich

Die UN-Wanderarbeiterkonvention bezweckt einen zeitlich umfassenden Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehöriger.

Demgemäß umschreibt die UN-Wanderarbeiterkonvention in ihrem Artikel 1 Abs. 2 ihren zeitlichen Schutzbereich als die gesamte Dauer der Wan­derung der Wan­der­ar­beit­nehmer und ihrer Fam­i­lien­ange­höri­gen. Dieser Zeitraum umfasst nach dem weitgesteckten Verständnis der Wanderarbeiterkonvention

  • die Zeit der Vor­bere­itung der Wan­derung,
  • die Zeit der Aus­reise,
  • die Zeit einer Durchreise,
  • die gesamte Zeit des Aufen­thalts und der Tätigkeit gegen Ent­gelt im Beschäf­ti­gungsstaat sowie
  • die Zeit der Rück­kehr in den Herkun­ftsstaat oder in den Staat des gewöhn­lichen Aufen­thalts.

Die Wanderarbeiterkonvention schützt mithin einen umfassenden Migrationszeitraum, beginnend mit der Vorbereitungsphase über die eigentliche Zeit als Wanderarbeitnehmer bis einschliesslich der Zeit der Rückkehr und Reintegration in den Heimatstaat.

Dieses zeitlich weite Verständnis findet sich auch in den einzelnen Gewährleistungen wieder, so etwa, wenn Art. 37 das Recht des zukünftigen Wanderarbeitnehmers gegenüber dem zukünftigen potentiellen Beschäftigungsstaat auf Information über die Modalitäten und Bestimmungen zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beschreibt, oder Art. 46 der UN-Wanderarbeiterkonvention bei der Rückkehr die persönliche Habe und das Haushaltsgut von Zöllen – sowohl  Ausfuhrabgaben des Beschäftigungsstaats wie auch Einfuhrabgaben des Herkunftsstaats – freistellt.

Artikel 1

  1. Diese Kon­ven­tion gilt, sofern im fol­gen­den nichts anderes bes­timmt wird, für alle Wan­der­ar­beit­nehmer und ihre Fam­i­lien­ange­höri­gen ohne irgen­deinen Unter­schied, etwa nach Geschlecht, Rasse, Haut­farbe, Sprache, Reli­gion oder Weltan­schau­ung, poli­tis­cher oder son­stiger Überzeu­gung, nationaler, eth­nis­cher oder sozialer Herkunft, Staat­sange­hörigkeit, Alter, wirtschaftlichen Ver­hält­nis­sen, Ver­mö­gen, Fam­i­lien­stand, Geburt oder son­stigem Stand.
  2. Diese Kon­ven­tion gilt für die gesamte Dauer der Wan­derung der Wan­der­ar­beit­nehmer und ihrer Fam­i­lien­ange­höri­gen, die die Vor­bere­itung der Wan­derung, die Aus­reise, die Durchreise und die gesamte Zeit des Aufen­thalts und der Tätigkeit gegen Ent­gelt im Beschäf­ti­gungsstaat sowie die Rück­kehr in den Herkun­ftsstaat oder in den Staat des gewöhn­lichen Aufen­thalts umfasst.

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