Die UN-Wanderarbeiterkonvention bezweckt einen zeitlich umfassenden Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehöriger.
Demgemäß umschreibt die UN-Wanderarbeiterkonvention in ihrem Artikel 1 Abs. 2 ihren zeitlichen Schutzbereich als die gesamte Dauer der Wanderung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Dieser Zeitraum umfasst nach dem weitgesteckten Verständnis der Wanderarbeiterkonvention
- die Zeit der Vorbereitung der Wanderung,
- die Zeit der Ausreise,
- die Zeit einer Durchreise,
- die gesamte Zeit des Aufenthalts und der Tätigkeit gegen Entgelt im Beschäftigungsstaat sowie
- die Zeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts.
Die Wanderarbeiterkonvention schützt mithin einen umfassenden Migrationszeitraum, beginnend mit der Vorbereitungsphase über die eigentliche Zeit als Wanderarbeitnehmer bis einschliesslich der Zeit der Rückkehr und Reintegration in den Heimatstaat.
Dieses zeitlich weite Verständnis findet sich auch in den einzelnen Gewährleistungen wieder, so etwa, wenn Art. 37 das Recht des zukünftigen Wanderarbeitnehmers gegenüber dem zukünftigen potentiellen Beschäftigungsstaat auf Information über die Modalitäten und Bestimmungen zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beschreibt, oder Art. 46 der UN-Wanderarbeiterkonvention bei der Rückkehr die persönliche Habe und das Haushaltsgut von Zöllen – sowohl Ausfuhrabgaben des Beschäftigungsstaats wie auch Einfuhrabgaben des Herkunftsstaats – freistellt.
Artikel 1
- Diese Konvention gilt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für alle Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Alter, wirtschaftlichen Verhältnissen, Vermögen, Familienstand, Geburt oder sonstigem Stand.
- Diese Konvention gilt für die gesamte Dauer der Wanderung der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die die Vorbereitung der Wanderung, die Ausreise, die Durchreise und die gesamte Zeit des Aufenthalts und der Tätigkeit gegen Entgelt im Beschäftigungsstaat sowie die Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts umfasst.